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1B_397/2013 KI-generiert

Recusal Request Against Zurich High Court President and Federal Supreme Court Dismissed

Geschäftsnummer 1B_397/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request for the disqualification of the president of the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court on September 9, 2013. The II Criminal Chamber subsequently rejected this request in a decision dated October 21, 2013, stating that the request lacked clarity regarding the alleged grounds for disqualification under applicable law. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the legal guidance provided in the ruling without satisfactorily addressing the II Chamber's reasoning for dismissal. Ultimately, the Tribunal found the appeal to be evidently unmeritorious and did not pursue the disqualification request further.

Legislator-Regeste

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Art. 56 StPO, Art. 34 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Recusal Request Against Zurich High Court President and Federal Supreme Court Dismissed: The II Criminal Chamber subsequently rejected this request in a decision dated October 21, 2013, stating that the request lacked clarity regarding the alleged grounds for disqualification under applicable law. The individual subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the legal guidance provided in the ruling without satisfactorily addressing the II Chamber's reasoning for dismissal. Ultimately, the Tribunal found the appeal to be evidently unmeritorious and did not pursue the disqualification request further.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren verspätetes Ausstandsbegehren Interessenkollision Rüge verfassungsmässiger Rechte Wandelungsrecht Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained in the simplified procedure because it obviously does not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_397/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer , Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ stellte am 9. September 2013 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass das Gesuch verschiedene Rügen enthalte, welche gegenüber Untersuchungsbehörden und Gerichten erhoben werden. Der Eingabe könne indessen nicht entnommen werden, in welchen Verfahren und aus welchen Gründen sich ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO ergeben sollte. Ein solcher sei im Übrigen auch nicht erkennbar.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 3. November 2013 (Postaufgabe 4. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit seiner Kritik an der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss bzw. an der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht. Abgesehen davon, dass sich ein Ausstandsbegehren nicht gegen das Bundesgericht, sondern gegen bestimmte Mitglieder des Gerichts richten muss, behauptet der Beschwerdeführer keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG . Im Übrigen kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG ). Da die Ausführungen des Beschwerdeführers den Ausstand von vornherein nicht zu begründen vermögen, braucht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der II. Strafkammer überhaupt nicht auseinandersetzt, legt nicht dar, inwiefern die II. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der II. und III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli