Inadmissibility of private plaintiff's appeal against refusal of legal aid and security deposit in criminal non-prosecution proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the complainant's appeal and dismissed it in a summary proceeding, leaving the lower court's decision in force. The complainant, a private plaintiff in a criminal case, had challenged a cantonal court order rejecting his request for free legal aid and requiring him to pay a 600 CHF security deposit to pursue his complaint against a prosecutor's decision not to open proceedings. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the complainant failed to demonstrate, as required under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act, that he would suffer an irreparable harm from the interim decision or that he had standing to appeal the final merits under Article 81(1) BGG; his arguments were also deemed without merit, as the prosecutor's exercise of discretion did not constitute a criminal offense. No court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Inadmissibility of private plaintiff's appeal against refusal of legal aid and security deposit in criminal non-prosecution proceedings: The complainant, a private plaintiff in a criminal case, had challenged a cantonal court order rejecting his request for free legal aid and requiring him to pay a 600 CHF security deposit to pursue his complaint against a prosecutor's decision not to open proceedings. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the complainant failed to demonstrate, as required under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act, that he would suffer an irreparable harm from the interim decision or that he had standing to appeal the final merits under Article 81(1) BGG; his arguments were also deemed without merit, as the prosecutor's exercise of discretion did not constitute a criminal offense. No court costs were imposed.
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KI-generiertUsed to waive court costs exceptionally in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_396/2018
Urteil vom 30. August 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben, Amtshaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 3. Juli 2018 (BK 18 256).
Erwägungen:
1. X.________ hat als Strafkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 7. Juni 2018 im Verfahren gegen Staatsanwalt A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Am 21. Juni 2018forderte das Obergericht X.________ auf, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Daraufhin stellte X.________ am 29. Juni 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch am 3. Juli 2018 ab und setzte X.________eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte es an, der Privatklägerschaft könne zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Ersteres könne offenbleiben, da die Beschwerde aussichtslos sei. Der Umstand, dass Staatsanwalt A.________ das Verfahren nicht nach dem Gusto des Beschwerdeführers geführt habe, begründe keinen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung. Zudem sei er ohnehin nicht beschwerdelegitimiert, soweit sich seine Vorwürfe auf den Fall B.________ bezögen.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhebt X.________ "Einsprache" gegen diese Verfügung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Zu dessen Anfechtung ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn er auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies trifft bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zu. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Mit den Sachurteilsvoraussetzungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt weder dar, dass er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, noch inwiefern er zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Beides ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi