Refusal to Appoint Official Defense Counsel in Bodily Harm Case Upheld Due to Procedural Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office concerning an individual accused of physical assault and minor property damage against his sister. The alleged incident occurred on April 23, 2017, where the accused reportedly shoved his sister, causing her to hit her head against a glass panel, resulting in injuries. The accused later requested the appointment of a public defender, but this request was denied by the prosecuting authority, a decision upheld by the appellate court, which classified the case as a minor offense without significant legal complexities. Subsequently, the accused filed a complaint against this appellate decision, which was deemed insufficient in addressing the relevant legal grounds for appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Appoint Official Defense Counsel in Bodily Harm Case Upheld Due to Procedural Deficiency: The alleged incident occurred on April 23, 2017, where the accused reportedly shoved his sister, causing her to hit her head against a glass panel, resulting in injuries. The accused later requested the appointment of a public defender, but this request was denied by the prosecuting authority, a decision upheld by the appellate court, which classified the case as a minor offense without significant legal complexities. Subsequently, the accused filed a complaint against this appellate decision, which was deemed insufficient in addressing the relevant legal grounds for appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The decision rules that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_395/2017
Urteil vom 21. September 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate,
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung. Er soll am 23. April 2017 seine Schwester in den Rücken gestossen haben, sodass sie mit dem Kopf an eine Glasscheibe geprallt und auf ihre linke Körperhälfte gestürzt sei. Dabei soll sie sich am Rücken verletzt haben. Weiter soll er sie gepackt und geschüttelt haben, wobei ihre Jacke und Hose beschädigt worden seien.
2. Am 22. Mai 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Verteidigung, wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass vorliegend grundsätzlich von einem Bagatellfall auszugehen sei, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 27. August 2017 (Postaufgabe 15. September 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli