Criminal Defendant's Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Assault Case Dismissed for Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute stemming from an altercation in October 2014 between two individuals, resulting in one alleging assault and the other facing a penalty for a lesser offense. Following the altercation, both parties initiated felony charges against each other. The prosecution eventually dismissed one party's charges, while the other was fined. The accused then sought to have an appointed defense lawyer, which was denied, leading to a series of appeals regarding the refusal of free legal aid and costs associated with the proceedings. The appeal to a higher court challenged both the denial of legal aid and the assignment of costs, but was ultimately deemed inadmissible due to a lack of compelling reasoning regarding potential harm from the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Criminal Defendant's Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Assault Case Dismissed for Lack of Irreparable Harm: Following the altercation, both parties initiated felony charges against each other. The prosecution eventually dismissed one party's charges, while the other was fined. The accused then sought to have an appointed defense lawyer, which was denied, leading to a series of appeals regarding the refusal of free legal aid and costs associated with the proceedings. The appeal to a higher court challenged both the denial of legal aid and the assignment of costs, but was ultimately deemed inadmissible due to a lack of compelling reasoning regarding potential harm from the lower court's decision.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure.
The request for free legal aid was denied because the proceedings were hopeless.
The Tribunal decided not to impose costs.
The appeal was declared inadmissible because the appellant failed to demonstrate a disadvantage in the sense of this provision regarding the interlocutory decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_395/2016
Urteil vom 1. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
gegen
Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. September 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium.
Erwägungen:
1. Am 3. Oktober 2014 kam es in Baden zu einem Streit zwischen B.________ und A.________, bei dem A.________ eine Nasenfraktur erlitt. A.________ erstattete am 6. Oktober 2014 Strafanzeige gegen B.________.
Im Zuge der Strafuntersuchung gegen B.________ erstattete dieser seinerseits Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen A.________. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung ein. Mit Strafbefehl vom 1. März 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A.________ wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 100.--. Dagegen erhob A.________ am 11. März 2016 Einsprache.
Mit Verfügung vom 15. März 2016 überwies die Staatsanwaltschaft Baden die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden. Mit Eingabe vom 18. April 2016 stellte A.________ verschiedene Beweisanträge und beantragte die Bestellung des von ihm beauftragten Anwalts zu seinem amtlichen Verteidiger. Der Gerichtspräsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Baden wies mit Verfügung vom 13. Juni 2016 das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 16. September 2016 sowohl die Beschwerde (Ziffer 1 des Dispositivs) als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 2) ab und auferlegte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 870.-- dem Beschwerdeführer (Ziffer 3).
2. A.________ führt mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2016. Die Beschwerde richtet sich dabei gegen Ziffer 2 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren) und Ziffer 3 (Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten) des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ ergangen und schliesst dieses Verfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist indessen auch nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Ausführungen ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli