Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_395/2011 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court

Geschäftsnummer 1B_395/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the public prosecutor's office regarding the revocation of their learner's driving permit, accusing an official of misconduct. After the prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation, the individual attempted to appeal this decision to the cantonal court. Initially, they expressed that they did not want to file a formal complaint and found the decision correct. Later, they changed their mind and sought to challenge the alleged misconduct of the administrative decision. However, the court deemed the appeal process moot since the individual had previously indicated no desire to contest the findings. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, which decided not to entertain the appeal due to insufficient legal justification provided by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 22 SVG, Art. 24 SVG, Art. 5 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant v. Cantonal Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court: After the prosecutor's office decided not to initiate a criminal investigation, the individual attempted to appeal this decision to the cantonal court. Initially, they expressed that they did not want to file a formal complaint and found the decision correct. Later, they changed their mind and sought to challenge the alleged misconduct of the administrative decision. However, the court deemed the appeal process moot since the individual had previously indicated no desire to contest the findings. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, which decided not to entertain the appeal due to insufficient legal justification provided by the appellant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung Strafanzeige öffentliche Verhandlung gesetzliche Voraussetzung Eröffnung des Verfahrens Beamtenstatus Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_395/2011

Urteil vom 5. August 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Juli 2011

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 erhob X.________ im Zusammenhang mit dem Entzug seines Lernfahrausweises gegen den Leiter der Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich verschiedene Vorwürfe strafrechtlicher Art. Diese zunächst an den damaligen Regierungsrat Dr. Y.________ gerichtete Eingabe wurde an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitergeleitet. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 entschied die Oberstaatsanwaltschaft, in der Angelegenheit keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 wurde ihm erläutert, unter welchen Voraussetzungen sich die III. Strafkammer des Obergerichts in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz mit der Nichtanhandnahmeverfügung befassen könne. X.________ teilte daraufhin - mit Schreiben vom 10. Juni 2011 - mit, dass er "keine Beschwerde" erheben wolle und dass er die Nichtanhandnahmeverfügung als korrekt erachte. Mit Brief vom 15. Juni 2011 antwortete die Beschwerdeinstanz X.________, dass die Sache damit als erledigt erachtet werde, wobei sie zusätzlich darauf hinwies, das Obergericht sei nicht dazu berufen, die Rechtmässigkeit eines Entzugs des Lernfahrausweises zu überprüfen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 gelangte X.________ erneut an die Beschwerdeinstanz und machte geltend, man habe ihn offenbar nicht richtig verstanden. Im Falle eines Konflikts habe er das Recht, einen Gerichtshof anzurufen; hiermit rufe er das Obergericht an, die erwähnte Sachlage hinsichtlich der Amtsmissbrauchsvorwürfe zu beurteilen.

Mit Blick darauf, dass X.________ ausdrücklich erklärt hatte, keine Beschwerde erheben zu wollen und die Verfügung vom 25. Mai 2011 als korrekt zu erachten, beschloss die III. Strafkammer des Obergerichts am 20. Juli 2011, das Beschwerdeverfahren im Sinne ihrer Erwägungen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demzufolge hat sie die Aspekte eines allfälligen Amtsmissbrauchs nicht weiter untersucht. Sodann hat sie ausgeführt, beim Entzug des Führerausweises handle es sich nach schweizerischem Recht um eine Massnahme, für welche die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons zuständig sei ( Art. 22 SVG ). Dieser Massnahmeentscheid sei auf dem Rechtsmittelweg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfbar ( Art. 24 SVG ). X.________ hätte somit die Möglichkeit gehabt, vor einem - in seinen Eingaben beanspruchten - unabhängigen Gericht die Rechtmässigkeit der Massnahme sowie eine allfällige Verletzung von Art. 5 EMRK überprüfen zu lassen.

2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juli 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 29. Juli 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp