Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_394/2018 KI-generiert

Complainant's Failed Appeal Due to Expired Detention Order and Lack of Appealable Subject Matter

Geschäftsnummer 1B_394/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was placed in pre-trial detention for two weeks by a court. Following this period, the individual submitted requests for release to a higher court. The higher court dismissed the requests as they were rendered moot since the detention only lasted until the specified date. The individual argued against the continued detention and sought judicial review. However, the higher court did not issue a decision regarding the extension of detention, leading the federal court to decline to review the complaint since there was no actionable decision to contest at that time.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Failed Appeal Due to Expired Detention Order and Lack of Appealable Subject Matter: Following this period, the individual submitted requests for release to a higher court. The higher court dismissed the requests as they were rendered moot since the detention only lasted until the specified date. The individual argued against the continued detention and sought judicial review. However, the higher court did not issue a decision regarding the extension of detention, leading the federal court to decline to review the complaint since there was no actionable decision to contest at that time.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechte der inhaftierten Person Strafverfügung Widerruf des bedingten Strafvollzugs verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_394/2018

Urteil vom 22. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 14. August 2018 (BKBES.2018.115).

Erwägungen:

1. Am 30. Juli 2018 wurde A.________ vom Zwangsmassnahmengericht Solothurn für 2 Wochen, d.h. bis zum 13. August 2018, in Untersuchungshaft versetzt.

Am 13. August 2018 gingen beim Obergericht des Kantons Solothurn zwei Briefe von A.________ ein, mit denen er u.a. seine Haftentlassung beantragte.

Am 14. August 2018 schrieb das Obergericht die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab, da gegen A.________ nur bis zum 13. August 2018 Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Daran ändere nichts, dass die Staatsanwaltschaft offenbar ein Haftverlängerungsgesuch eingereicht und die Haftrichterin die Haft provisorisch für die Dauer des Verfahrens verlängert habe. Sollte sie die Untersuchungshaft gegen A.________ verlängern, könne er diesen Entscheid anfechten.

Mit Beschwerde betreffend "Anordnung von Untersuchungshaft" ersucht A.________ sinngemäss, ihn frei zu lassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss nicht über die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer entschieden. Dementsprechend kann die Haftverlängerung bzw. -entlassung auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein, da diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Wie bereits das Obergericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, muss er den Ausgang des Haftverlängerungsverfahrens abwarten und kann dann den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, sollte dieser für ihn negativ ausgefallen sein oder ausfallen, auf dem Rechtsmittelweg anfechten. Auf die Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Roland Winiger, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi