Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_394/2010 KI-generiert

Appeal Regarding Legal Aid for Moot Private Criminal Prosecution Referral

Geschäftsnummer 1B_394/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by two individuals against a third person for alleged exhibitionism and sexual harassment, claimed to have occurred on specific dates in a public area and in their private garden. Following the initial complaint, the investigation office redirected the case to a private prosecution procedure. One of the complainants subsequently requested free legal assistance, which was denied by the presiding official of the prosecution chamber, who also imposed a deadline for payment of court fees. The complainant appealed this decision and sought to have the lower court's order overturned while requesting free legal assistance for the appeals process. However, due to a change in the law that eliminated the possibility of the case proceeding as a private prosecution, both the initial complaint and the appeal for free legal assistance became moot.

Legislator-Regeste

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Art. 448 Abs. 1 i.V.m, Art. 450 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Legal Aid for Moot Private Criminal Prosecution Referral: Following the initial complaint, the investigation office redirected the case to a private prosecution procedure. One of the complainants subsequently requested free legal assistance, which was denied by the presiding official of the prosecution chamber, who also imposed a deadline for payment of court fees. The complainant appealed this decision and sought to have the lower court's order overturned while requesting free legal assistance for the appeals process. However, due to a change in the law that eliminated the possibility of the case proceeding as a private prosecution, both the initial complaint and the appeal for free legal assistance became moot.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Privatstrafklage Strafanzeige Anklage Überweisung wegen Unzuständigkeit Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 448 Abs. 1 i.V.m
Nach deren hier massgebenden Übergangsbestimmungen werden altrechtliche Privatstrafklageverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO noch nicht bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig waren, nach neuem Recht fortgeführt (Art. 448 Abs. 1 i.V.m.
Art. 450 StPO
Art. 450 StPO e contrario).
Art. 66 Abs. 1 BGG
The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_394/2010

Urteil vom 29. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2010 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. Am 21. Juli 2010 erstatteten X.________ und Y.________ Strafanzeige gegen Z.________. Sie beschuldigten diesen, am 19. Juli 2010, zwischen 01:10 und 01:42 Uhr, in Engelburg bei der Deponie Tüfentobel onaniert zu haben, wobei sie zugeschaut hätten. Zudem habe er zwei bis drei Wochen zuvor in seinem Garten onaniert, was Y.________ gesehen habe.

Am 2. September 2010 verwies das Untersuchungsamt Gossau die Strafklage wegen des Verdachts auf Exhibitionismus und sexueller Belästigung auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens. Dagegen erhob X.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Begehren um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte X.________ eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Einschreibgebühr von 400 Franken, unter der Androhung, dass die Beschwerde bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht berücksichtigt werde.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Präsidialentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausserdem ersucht er um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C. Am 21. Dezember 2010 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

D. Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit dem angefochtenen, unter der Herrschaft des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StPO/SG) ergangenen Entscheid lehnte es der Präsident der Anklagekammer ab, dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung des Strafverfahrens auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens nach den Art. 294 ff. StPO /SG unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; StPO) in Kraft (AS 2010 1881), welche die kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Nach deren hier massgebenden Übergangsbestimmungen werden altrechtliche Privatstrafklageverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO noch nicht bei einem erstinstanzlichen Gericht hängig waren, nach neuem Recht fortgeführt (Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 StPO e contrario). Dieses sieht keine Privatstrafklageverfahren vor, womit die bis anhin bestehende Möglichkeit, das vom Beschwerdeführer angestrengte Strafverfahren ins Privatstrafklageverfahren zu verweisen, ohne Weiteres entfällt. Dementsprechend sind sowohl das vom Beschwerdeführer im Kanton angehobene Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung des Strafverfahrens auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens als auch die vorliegende Beschwerde gegen die dabei als Zwischenentscheid ergangene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres gegenstandslos geworden.

2. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi