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1B_393/2021 KI-generiert

An individual, referred to as A.________, filed a complaint on June 17, 2021, against their court-appointed defense attorney, Dr

Geschäftsnummer 1B_393/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, referred to as A.________, filed a complaint on June 17, 2021, against their court-appointed defense attorney, Dr. B.________, in connection with a criminal case. The court set a deadline for A.________ to submit the contested decision by July 2, 2021, warning that failure to do so would result in their appeal not being considered. Although A.________ submitted an additional complaint with attachments on the deadline day, they failed to provide the required decision within the set time frame, leading to the dismissal of the appeal without any court costs being charged.

Legislator-Regeste

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Art. 302 StPO; An individual, referred to as A.________, filed a complaint on June 17, 2021, against their court-appointed defense attorney, Dr: Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte A.________ eine "Anzeige nach Art. 302 StPO " gegen den ihm offenbar als amtlichen Verteidiger beigegebenen Rechtsanwalt B.________ ein.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Fristversäumnis verspätete Kündigung Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_393/2021

Urteil vom 16. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. B.________, Rechtsanwalt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde.

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichte A.________ eine "Anzeige nach Art. 302 StPO " gegen den ihm offenbar als amtlichen Verteidiger beigegebenen Rechtsanwalt B.________ ein.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2021, welche A.________ am 23. Juni 2021 entgegennahm, wurde ihm Frist bis zum 2. Juli 2021 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

A.________ hat zwar am 23. Juni 2021 (Eingang) eine Beschwerdeergänzung mit Beilagen eingereicht. Die Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids lief indessen unbenutzt ab.

Auf die Beschwerde ist damit androhungsgemäss nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi