Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_393/2018 KI-generiert

Timeliness of Appeal Submission Post-Extension

Geschäftsnummer 1B_393/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual challenged a decision by the public prosecutor’s office regarding the appointment of an official defense attorney. After receiving a deadline to submit a revised appeal and requesting an extension, the individual ultimately submitted their appeal one day late, which the appellate court rejected on the grounds that it was not timely. The individual subsequently filed a complaint against this rejection, but the higher court found that the complaint did not adequately demonstrate any violations of rights and therefore decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Timeliness of Appeal Submission Post-Extension: After receiving a deadline to submit a revised appeal and requesting an extension, the individual ultimately submitted their appeal one day late, which the appellate court rejected on the grounds that it was not timely. The individual subsequently filed a complaint against this rejection, but the higher court found that the complaint did not adequately demonstrate any violations of rights and therefore decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Fristwahrung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Angemessenheit der Verfahrensdauer Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the statutory formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court fees are to be levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_393/2018

Urteil vom 27. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 9. Juli 2018 (BKBES.2018.85).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestellte A.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2018 einen amtlichen Verteidiger. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn setzte A.________ mit Verfügung vom 14. Juni 2018 Frist bis 25. Juni 2018, um eine verbesserte Beschwerde einzureichen; genüge die Beschwerde nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, werde darauf nicht eingetreten. A.________ ersuchte am 25. Juni 2018 um Fristerstreckung bis 4. Juli 2018, welche ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2018 gewährt wurde. A.________ nahm die Verfügung vom 27. Juni 2018 am 5. Juli 2018 entgegen.

Am 5. Juli 2018 wandte sich A.________ telefonisch an die Beschwerdekammer und teilte ihr mit, er habe die Eingabe heute auf die Post gebracht. Er sei sich bewusst, dass dies einen Tag zu spät sei.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 9. Juli 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dem Beschwerdeführer sei zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde eine Fristerstreckung, wie von ihm beantragt, bis 4. Juli 2018 gewährt worden. Innert Frist habe der Beschwerdeführer keine entsprechende Eingabe eingereicht. Die Eingabe vom 5. Juli 2018 sei verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer habe es selbst zu verantworten, dass er die Verfügung vom 27. Juni erst am 5. Juli 2018 entgegengenommen habe. Er selbst habe um Fristerstreckung bis zum 4. Juli 2018 ersucht.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 17. August 2018 (Postaufgabe 20. August 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seinem Fristerstreckungsgesuch vom 5. Juli 2018 nicht entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer, der selbst um Fristerstreckung bis 4. Juli 2018 ersucht hatte, legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sein sollte, seinem erst am 5. Juli 2018 und damit verspätet eingereichten zweiten Fristerstreckungsgesuch zu entsprechen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich insgesamt nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli