Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_392/2011 KI-generiert

Failure to Pay Court Costs Bars Substantiation of Appeal

Geschäftsnummer 1B_392/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure where an individual filed a complaint against two parties for fraud and perjury. The public prosecutor's office of the relevant canton dismissed the complaint, leading the individual to appeal to the upper court. However, the upper court did not consider the appeal due to the individual failing to pay the required advance costs. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the decision of the upper court, but did not sufficiently argue how the upper court's decision constituted a violation of rights, which led to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Court Costs Bars Substantiation of Appeal: The public prosecutor's office of the relevant canton dismissed the complaint, leading the individual to appeal to the upper court. However, the upper court did not consider the appeal due to the individual failing to pay the required advance costs. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the decision of the upper court, but did not sufficiently argue how the upper court's decision constituted a violation of rights, which led to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichteintretensverfügung des Staatsanwaltes Kostenvorschuss Verfassung Strafverfolgung wegen Betrugs Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because of formal deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_392/2011

Urteil vom 28. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteintretensverfügung des Staatsanwaltes,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 4. November 2010 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine von X.________ gegen Z.________ und Y.________ erhobene Strafanzeige wegen Betrugs und "Meineids" nicht ein.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2011 ist die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlung des ihm auferlegten Kostenvorschusses nicht eingetreten.

2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des - ihm am 5. Juli 2011 eröffneten - Entscheids, wobei er in Aussicht gestellt hat, er werde noch einen Rechtsanwalt in der Schweiz beauftragen, damit er zu seinem Recht komme. Innert der gesetzlichen 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG ) hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht indes keine Beschwerdeergänzung zukommen lassen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses nicht rechtsgenügend auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp