Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_391/2020 KI-generiert

Appellant challenges trial summons and jurisdiction ruling.

Geschäftsnummer 1B_391/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case involving a defendant, referred to as A.________, was pending in the Basel-Stadt criminal court on charges of murder. The main trial was scheduled for August 10-11, 2020, but A.________ contested this scheduling by filing a complaint on June 19, 2020. The Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt dismissed the complaint on June 23, 2020, stating that there was no permissible object for complaint and that the submission was late. A.________ subsequently appealed to the Federal Criminal Court, which transferred the case to the Swiss Federal Tribunal, where the complaint was found to lack the necessary legal form and detail, particularly in addressing the grounds for dismissal by the lower court. As a result, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant challenges trial summons and jurisdiction ruling: The main trial was scheduled for August 10-11, 2020, but A.________ contested this scheduling by filing a complaint on June 19, 2020. The Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt dismissed the complaint on June 23, 2020, stating that there was no permissible object for complaint and that the submission was late. A.________ subsequently appealed to the Federal Criminal Court, which transferred the case to the Swiss Federal Tribunal, where the complaint was found to lack the necessary legal form and detail, particularly in addressing the grounds for dismissal by the lower court. As a result, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ansetzen der Hauptverhandlung Vorladung sachliche Unzuständigkeit Mord Verhandlungsverschiebung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed on the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_391/2020

Urteil vom 4. August 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt.

Gegenstand

Strafverfahren; Ansetzen der Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Einzelgericht, vom 23. Juni 2020 (BES.2020.124).

Erwägungen:

1. Am Strafgericht Basel-Stadt ist ein Verfahren gegen A.________ wegen Mordes hängig. Mit Vorladung vom 27. März 2020 wurde die Hauptverhandlung auf den 10. und 11. August 2020 angesetzt. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 23. Juni 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, dass kein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliege. Ausserdem könne auch wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei der Einwand, wonach nicht das Strafgericht Basel-Stadt, sondern die Bundesanwaltschaft bzw. das Bundesstrafgericht zuständig sei, nicht nachvollziehbar und offensichtlich unbegründet.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 29. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesstrafgericht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2020. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 überwies das Bundesstrafgericht die Eingabe vom 29. Juli 2020 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Nichteintretensgründen des Appellationsgerichts überhaupt nicht auseinander. Soweit sie erneut die Zuständigkeit des Strafgerichts Basel-Stadt in Frage stellt, vermag sie nicht verständlich und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht eine entsprechende Rüge rechtswidrig behandelt hätte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli