Failure to Pay Cost Advances in Criminal Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation initiated by a public prosecutor based on a complaint filed by an individual against two others for assault and coercion. The prosecutor subsequently dismissed the case, leading the complainant to appeal this decision to the cantonal court, which rejected the appeal. The complainant then filed further appeals against the cantonal court's decisions. However, the appeals were contingent on the payment of court fees, which the complainant failed to submit by the specified deadlines, consequently resulting in the dismissal of the appeals without further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advances in Criminal Appeal Dismissal: The prosecutor subsequently dismissed the case, leading the complainant to appeal this decision to the cantonal court, which rejected the appeal. The complainant then filed further appeals against the cantonal court's decisions. However, the appeals were contingent on the payment of court fees, which the complainant failed to submit by the specified deadlines, consequently resulting in the dismissal of the appeals without further consideration.
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KI-generiertUsed to declare that the appeals would not be entertained (non-entrée en matière) due to the failure to pay the required security deposit.
Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_390/2012
1B_391/2012
Urteil vom 24. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
1B_390/2012
A.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen,
und
1B_391/2012,
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung.
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Mai 2012.
Sachverhalt:
A. Der ausserordentliche Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete am 11. Januar 2012 aufgrund einer Strafanzeige von X.________ eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten und Nötigung gegen A.________ und B.________.
Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren am 10. Februar 2012 ein.
X.________ focht die beiden Einstellungsverfügungen beim Kantonsgericht an. Dieses wies die Beschwerden am 22. Mai 2012 ab.
B. Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ im Wesentlichen, diese beiden Beschlüsse des Kantonsgerichts aufzuheben.
C. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerden abzuweisen.
D. Mit Verfügungen vom 4. Juli 2012 setzte die Bundesgerichtskanzlei X.________ im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung in beiden Verfahren Frist bis zum 16. August 2012 an, um Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Am 15. August 2012 ersuchte X.________ um eine Fristerstreckung für die Bezahlung der Kostenvorschüsse. Am 17. August 2012 wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 17. September 2012 für die Leistung der Kostenvorschüsse angesetzt.
E. X.________ hält an den Beschwerden fest.
Erwägungen:
1. Die beiden Beschwerden stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Die Verfahren sind daher zu vereinigen.
2. Dem Beschwerdeführer wurde in beiden Verfahren eine Nachfrist bis zum 17. September 2012 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt unter dem Hinweis, dass nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht eingetreten würde, sofern die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht geleistet würden.
Innert dieser Nachfristen gingen beim Bundesgericht keine Kostenvorschüsse ein. Auf die Beschwerden ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Instruktionsrichter:
1. Die Verfahren 1B_390/2012 und 1B_391/2012 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Störi