Appellant Challenges Denial of Judge Recusal in Defamation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal proceeding was ongoing against an individual, referred to as A.________, for defamation at the Regional Court of Berner Jura-Seeland. On January 8, 2020, A.________ requested the recusal of the presiding judge, claiming bias following a decision she made on January 6, 2020. The Appeals Chamber for criminal matters of the Bernese Cantonal Court dismissed this recusal request on January 15, 2020, stating there was no indication of prejudice or personal enmity, and previous dealings with the judge in another matter did not warrant her disqualification. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging this decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Challenges Denial of Judge Recusal in Defamation Case: On January 8, 2020, A.________ requested the recusal of the presiding judge, claiming bias following a decision she made on January 6, 2020. The Appeals Chamber for criminal matters of the Bernese Cantonal Court dismissed this recusal request on January 15, 2020, stating there was no indication of prejudice or personal enmity, and previous dealings with the judge in another matter did not warrant her disqualification. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging this decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to formal insufficiency, and impliedly applied when declaring non-entry in the dispositive via the general statement 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' following the procedural finding.
Cited in the operative part (No. 2) to rule that no court costs shall be charged.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_39/2020
Urteil vom 29. Januar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Silvia Holzer-Zaugg,
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Strafabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel BE,
2. Romi Stefanie Stebler, p.A. Regierungsstatthalteramt Seeland,
Stadtplatz 33, 3270 Aarberg,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Januar 2020 (BK 20 15).
Erwägungen:
1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung hängig. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 forderte A.________ den Ausstand der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin Holzer-Zaugg, nachdem diese am 6. Januar 2020 eine erste Verfügung erlassen hatte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 15. Januar 2020 ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass keine Vorverurteilung und keine persönliche Feindschaft erkennbar sei. Der Umstand, dass die Gerichtspräsidentin schon in anderer Sache mit dem Gesuchsteller beschäftigt war, begründe keine Befangenheit.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Ausstandsgesuch abwies. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli