Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_389/2011 KI-generiert

Taxi Driver Collision Discontinuation Appeal Refusal

Geschäftsnummer 1B_389/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a collision occurred on September 21, 2009, between a taxi and a truck at Zurich's main railway station, leading the taxi driver to file a criminal complaint against the truck driver for negligent bodily injury and violations of traffic laws. The Zurich-Sihl public prosecutor's office subsequently initiated an investigation, which was eventually discontinued on March 29, 2011. The taxi driver appealed this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal on June 29, 2011, due to insufficient legal reasoning. Following this dismissal, the taxi driver filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on July 23, 2011, challenging the High Court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxi Driver Collision Discontinuation Appeal Refusal: The Zurich-Sihl public prosecutor's office subsequently initiated an investigation, which was eventually discontinued on March 29, 2011. The taxi driver appealed this decision, but the Zurich High Court dismissed the appeal on June 29, 2011, due to insufficient legal reasoning. Following this dismissal, the taxi driver filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on July 23, 2011, challenging the High Court's ruling.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung der Untersuchung Strafanzeige gesetzliche Voraussetzung Verkehrsunfall Fahrverbot als Massnahme Parteianhörung Taxibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to a manifest lack of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_389/2011

Urteil vom 26. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro F-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Am 21. September 2009 kam es am Bahnhofplatz Zürich zu einer seitlichen Kollision zwischen einem von X.________ gelenkten Taxi und einem Lastwagen. In der Folge reichte X.________ am 7. Dezember 2009 Strafanzeige gegen den Lastwagenfahrer ein wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen diverser Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes. Eine daraufhin angehobene Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Verfügung vom 29. März 2011 ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ am 5. Mai 2011 Beschwerde, auf welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juni 2011 mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung nicht eintrat.

2. X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 23. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli