Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_387/2018 KI-generiert

Challenge to Refusal of Court Cost Remission

Geschäftsnummer 1B_387/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a request for the waiver of procedural costs amounting to CHF 300 by two individuals and a company, which had been imposed on them by a court ruling. The Court of Appeal in Bern rejected their request for cost relief, stating that it was subsidiary to a request for legal aid, which had not been applied for in a timely manner. Subsequently, the appellants filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the rejection of their cost waiver request, but their complaint did not adequately address the grounds for the appeal or the prior rulings made against them, leading to a decision not to consider their appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Refusal of Court Cost Remission: The Court of Appeal in Bern rejected their request for cost relief, stating that it was subsidiary to a request for legal aid, which had not been applied for in a timely manner. Subsequently, the appellants filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the rejection of their cost waiver request, but their complaint did not adequately address the grounds for the appeal or the prior rulings made against them, leading to a decision not to consider their appeal further.

Schlagwörter

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Kostenerlass Erlass von Verfahrenskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteientschädigung Widerspruchsverfahren finanzielle Verhältnisse Kollokationsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter into the merits according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied for this judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_387/2018

Urteil vom 21. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 21. Juni 2018 (BK 18 257).

Erwägungen:

1. A.________ und B.________ stellten am 14. Juni 2018 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 300.--, die ihnen und der C.________ AG mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 27 vom 21. März 2018 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt wurden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 21. Juni 2018 das Kostenerlassgesuch ab. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, die Möglichkeit, um Kostenerlass oder Stundung nachzusuchen, sei subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne daher nicht durch ein nachträgliches Kostenerlassgesuch kompensiert werden. Vorliegend sei im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden. Ein solches Gesuch hätte mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ohnehin als aussichtslos abgewiesen werden müssen. Folglich komme vorliegend weder ein Erlass noch eine Herabsetzung oder Stundung der Verfahrenskosten in Betracht, zumal nicht geltend gemacht werde, die finanziellen Verhältnisse hätten sich seit dem Beschluss vom 21. März 2018 geändert.

2. A.________, B.________ und die C.________ AG führen mit Eingabe vom 15. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Abweisung des Kostenerlassgesuchs vom 14. Juni 2018. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 27 vom 21. März 2018 bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten haben. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. April 2018 (Verfahren 1B_213/2018) auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein erneute Anfechtung des Beschlusses vom 21. März 2018 ist somit ohnehin nicht möglich.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer erachten, zumindest sinngemäss, die Präsidentin der Beschwerdekammer als befangen. Der Befangenheitsvorwurf erweist sich indessen als verspätet und deshalb von vornherein unbeachtlich ( BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275). Er wäre im Übrigen ohnehin unbegründet bzw. den gesetzlichen Begründungsanforderung nicht entsprechend, da der Umstand, dass die Präsidentin der Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren gegen die Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet, selbst wenn dies wiederholt geschehen ist ( BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BGG ). Zu den Voraussetzungen von Ausstandsbegehren finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. Im Weiteren setzen sich die Beschwerdeführer ebensowenig mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander. Sie vermögen mit ihren nicht sachbezogenen und kaum verständlichen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung des Kostenerlassgesuches führte bzw. die Verfügung der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführer werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig ähnliche Eingaben Kostenfolgen nach sich ziehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli