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1B_386/2020 KI-generiert

Challenge to Refusal to Hear Appeal Against DNA Profiling Order Due to Defective Submissions

Geschäftsnummer 1B_386/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case involving allegations of multiple property damages, the public prosecutor's office in Bern ordered that the individual involved undergo identification procedures, including a buccal swab for DNA analysis. The individual filed a complaint against this order, but the Bern Cantonal Court's Criminal Appeals Chamber dismissed the complaint on the grounds of insufficient legal reasoning. Subsequently, the individual appealed the decision, seeking the deletion of data collected by the cantonal police. However, the complaint submission was deemed to lack coherence and clarity, failing to demonstrate any violation of federal law, leading the Swiss Federal Tribunal to not pursue the appeal. No costs were imposed for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Challenge to Refusal to Hear Appeal Against DNA Profiling Order Due to Defective Submissions: The individual filed a complaint against this order, but the Bern Cantonal Court's Criminal Appeals Chamber dismissed the complaint on the grounds of insufficient legal reasoning. Subsequently, the individual appealed the decision, seeking the deletion of data collected by the cantonal police. However, the complaint submission was deemed to lack coherence and clarity, failing to demonstrate any violation of federal law, leading the Swiss Federal Tribunal to not pursue the appeal. No costs were imposed for the proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse Zulässige Gründe strafbare Handlung DNA-Beweis Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Verfahrensrügen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits due to a manifest lack of substantiation, which falls under the simplified procedure for inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_386/2020

Urteil vom 29. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2020 (BK 20 251).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 12. Juni 2020, dieser sei erkennungsdienstlich zu erfassen (inkl. Wangenschleimhautabstrich) und es sei ein DNA-Profil von ihm zu erstellen.

Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 9. Juli 2020 nicht ein. Es erwog, es fehle an einer rechtsgenüglichen Begründung.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts und fordert die Löschung aller Da ten, die die Kantonspolizei von ihm erfasst habe.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde erschöpft sich in kaum nachvollziehbaren Ausführungen - die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung sei ein kleines Vergehen, die kantonalen Behörden stellten das "ancien régime" dar, es finde weltweit ein kalter Krieg der Bürgerschaft statt, der Zähringer Geheimbund habe etwa 20 Schlösser von Protagonisten der staatsfeindlichen Organisationen unbrauchbar gemacht, etc. -, aus denen nicht hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bun desrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi