Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_386/2018 KI-generiert

Refusal to Change Ex-Officio Defense Counsel Based on Subjective Distrust

Geschäftsnummer 1B_386/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant under investigation for serious drug offenses who has been in pre-trial detention since July 2016. After initially requesting a change in official defense counsel, which was granted, he later expressed a lack of confidence in his new lawyer and sought to replace her, claiming inadequate representation. His request was denied by the prosecutorial authority and subsequently upheld by the cantonal court. The defendant then appealed to a higher tribunal, but his appeal was not considered valid due to insufficient justification regarding the alleged misconduct of his appointed counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Refusal to Change Ex-Officio Defense Counsel Based on Subjective Distrust: After initially requesting a change in official defense counsel, which was granted, he later expressed a lack of confidence in his new lawyer and sought to replace her, claiming inadequate representation. His request was denied by the prosecutorial authority and subsequently upheld by the cantonal court. The defendant then appealed to a higher tribunal, but his appeal was not considered valid due to insufficient justification regarding the alleged misconduct of his appointed counsel.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung amtliche Verteidigung Vertrauensverlust Pflichten der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft Säumnis des Parteivertreters Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

The appeal was not entered upon due to the appellant's failure to properly address the decision and fulfill the statutory requirement for substantiation.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_386/2018

Urteil vom 4. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Frauenfeld,

St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2018 (SW.2018.56).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte. Er befindet sich seit dem 16. Juli 2016 in Untersuchungshaft, seit dem 13. Oktober 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 6. September 2016 entliess die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger von A.________ auf dessen eigenen Wunsch aus dem Amt und ernannte Rechtsanwältin B.________ zur (neuen) amtlichen Verteidigerin.

Am 8. Mai 2018 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft das Gesuch um einen Wechsel der Pflichtverteidigerin. Er habe kein Vertrauen mehr zu ihr, da sie ihn nicht gerecht verteidige. Am 30. Mai 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab und am 12. Juli 2018 das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde.

Mit Beschwerde vom 15. August 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm Rechtsanwalt C.________ als amtlichen Verteidiger zu bestellen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Ablehnung des Wechsels der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft schützte. Das ist auch nicht ersichtlich, hat doch das Obergericht nachvollziehbar dargelegt, dass die amtliche Verteidigerin ihre Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vernachlässigt hat und dessen rein subjektives Misstrauen ihr gegenüber keinen ausreichenden Grund bildet, sie auszuwechseln. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi