Complainant's Appeal Rejected Due to Insufficient Documentation for Legal Aid and Lack of Federal Law Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed multiple criminal complaints against various persons for alleged abuse of office. Subsequently, the public prosecutor's office decided not to proceed with these complaints. The individual appealed this decision, simultaneously requesting free legal assistance. However, the court deemed the evidence provided insufficient, particularly considering the individual's previously reported financial assets. Multiple appeals regarding the refusal of free legal assistance were rejected by the court. The individual then sought to challenge these rulings before the Federal Tribunal, which decided to examine the appeals collectively. Ultimately, the Federal Tribunal found that the individual did not provide adequate justification for the appeals, leading to their dismissal without incurring costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Rejected Due to Insufficient Documentation for Legal Aid and Lack of Federal Law Argumentation: Subsequently, the public prosecutor's office decided not to proceed with these complaints. The individual appealed this decision, simultaneously requesting free legal assistance. However, the court deemed the evidence provided insufficient, particularly considering the individual's previously reported financial assets. Multiple appeals regarding the refusal of free legal assistance were rejected by the court. The individual then sought to challenge these rulings before the Federal Tribunal, which decided to examine the appeals collectively. Ultimately, the Federal Tribunal found that the individual did not provide adequate justification for the appeals, leading to their dismissal without incurring costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeals in simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.
Used to decide not to levy costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_386/2009
1B_12/2010
1B_13/2010
1B_14/2010
Urteil vom 21. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerden gegen die Urteile BKBES.2009.140, BKBES.2009.141, BKBES.2009.142
und BKBES.2009.143 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 10., 11. bzw. 14. Dezember 2009.
Erwägungen:
1. Mit Verfügungen vom 8. bzw. 9. September 2009 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf vier Strafanzeigen nicht ein, welche X.________ gegen mehrere Personen und unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs erstattet hatte.
Gegen die Nichteintretensverfügungen erhob X.________ Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Folge wurde er durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn aufgefordert, geeignete Dokumente einzureichen, um den Antrag zu belegen; andernfalls werde auf diesen nicht eingetreten.
Am 8. Oktober 2009 reichte X.________ "die gewünschten Unterlagen" ein. Der zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts erachtete indes die zu den Akten gegebenen Dokumente als ungenügend, dies insbesondere auch mit Bezug auf ein früheres von X.________ angestrengtes Verfahren, in dem dieser noch ein Vermögen von über Fr. 150'000.-- und einen Wertschriftenertrag von Fr. 15'000.-- pro Jahr ausgewiesen hatte. In Anbetracht dessen trat der Instruktionsrichter auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein.
Am 4. November 2009 rekurrierte X.________ abermals in Bezug auf die ihm für alle Verfahren nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, wobei er sein diesbezügliches früheres Begehren bestätigte und ergänzte. Mit vier separaten Urteilen hat die Beschwerdekammer die Beschwerden abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 2009 im Verfahren BKBES.2009.140, Urteil vom 11. Dezember 2009 im Verfahren BKBES.2009.141, Urteile vom 14. Dezember 2009 in den Verfahren BKBES.2009.142 und BKBES.2009.143).
2. Gegen diese vier Urteile führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die vier bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 II 349 E. 3; 133 II 249 insb. E. 1.4). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Urteile ganz allgemein. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihnen zugrunde liegende Begründung bzw. die Urteile im Ergebnis im Sinn der oben genannten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das vom Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp