Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_385/2022 KI-generiert

Cost Remission Refusal Upheld Due to Failed Legal Aid Application and Indigence Status

Geschäftsnummer 1B_385/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was ordered by the Zurich Cantonal Court to pay court costs amounting to CHF 1,000, leading him to seek a waiver, citing financial incapacity. After his initial request to the central collection office was denied, the matter was contested before the court's management commission, which affirmed the refusal. Subsequently, the superior court's appeal commission also rejected his appeal against the decision, prompting the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. He requested the court to overturn the decision and grant his request for cost remission, alongside applying for free legal assistance. The underlying issue was whether financial conditions merited a cost waiver, with the previous courts noting the individual's indigence during prior proceedings without filing for legal aid or presenting it as a decisive factor for a waiver.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 64 BGG, Art. 93 BGG; Cost Remission Refusal Upheld Due to Failed Legal Aid Application and Indigence Status: After his initial request to the central collection office was denied, the matter was contested before the court's management commission, which affirmed the refusal. Subsequently, the superior court's appeal commission also rejected his appeal against the decision, prompting the individual to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. He requested the court to overturn the decision and grant his request for cost remission, alongside applying for free legal assistance. The underlying issue was whether financial conditions merited a cost waiver, with the previous courts noting the individual's indigence during prior proceedings without filing for legal aid or presenting it as a decisive factor for a waiver.

Schlagwörter

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Strafverfahren Kostenerlass Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bedürftigkeit Verwaltungskosten Strafzumessung Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The applicant requested free legal aid, and although the appeal was not admitted, the Tribunal decided not to levy costs, rendering the request moot in that regard.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_385/2022

Urteil vom 27. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission,

vom 20. Juni 2022 (KD220002-O/U/ad).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich hat A.________ mit Urteil vom 2. Juli 2021 Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. Das Bundesgericht ist auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1B_415/2021 vom 23. November 2021 nicht eingetreten.

Nachdem A.________ im Auftrag des Obergerichts die Rechnung von Fr. 1'000.-- zugestellt worden war, stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ein Kostenerlassgesuch. Der Generalsekretär-Stellvertreter wies das Gesuch am 1. April 2022 einstweilen ab und wies A.________ daraufhin, dass er diesen Entscheid von der Verwaltungskommission des Obergerichts überprüfen lassen könne. A.________ hielt am Gesuch fest, worauf es am 17. Mai 2022 von der Verwaltungskommission des Obergerichts abgewiesen wurde.

Am 20. Juni 2022 wies die Rekurskommission des Obergerichts den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs kostenpflichtig ab.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil der Rekurskommisison mit den Anträgen, es aufzuheben und sein Gesuch um Kostenerlass zu genehmigen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden. Die Rekurskommission hat dazu im angefochtenen Entscheid - teilweise durch Verweis auf die Ausführungen der Verwaltungskommission - im Wesentlichen ausgeführt, der Kostenerlass dürfe nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide zu korrigieren. Er könne insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn der Gesuchsteller bereits im vorangehenden Gerichtsverfahren mittellos gewesen sei und kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe oder dieses wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits am 2. Juli 2021, als ihm das Obergericht die Kosten auferlegt habe, mittellos gewesen, und er habe in diesem Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im Übrigen sei auch nicht erstellt, dass er dauernd mittellos sei und nicht nach seiner Haftentlassung wieder ein Einkommen erzielen werde. Damit seien die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht gegeben.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen (einmal mehr) nicht sachgerecht auseinander. Er bringt bloss erneut vor, er sei mittellos, was dem Obergericht bei seinem Entscheid vom 2. Juli 2021 bekannt gewesen sei, weshalb er Anspruch auf einen Kostenerlass habe. Seine Behauptung, er habe in diesem Verfahren (erfolglos) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, trifft nicht zu, wie dem Bundesgericht aus dem Verfahren 1B_415/2021 bekannt ist. Für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist, ob ihm der Wechsel des amtlichen Verteidigers, der ihm vom Obergericht im Urteil vom 2. Juli 2021 verweigert worden sei, später doch noch bewilligt wurde. Selbst wenn dies zuträfe, würde das keineswegs bedeuten, dass die umstrittene Kostenauflage unrechtmässig war.

2.4. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise noch einmal verzichtet werden, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er für den Fall der Einreichung weiterer aussichtsloser Beschwerden mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi