Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_385/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Unsubstantiated Federal Submission Regarding Homicide Verdict

Geschäftsnummer 1B_385/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who was convicted by the Zurich Court on February 26, 2020, for intentional killing while in a state of non-self-inflicted insanity, resulting in a prison sentence of 22 months along with an order for a residential treatment measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code. A pending case is before the Swiss Federal Court (case 6B_360/2020) regarding this matter. On July 6, 2020, A.________ requested release from security detention, which was denied by the Zurich Obergericht on July 9, 2020. Subsequently, A.________ filed a complaint on July 24, 2020, requesting release from detention, even if replacement measures were imposed. However, the complaint primarily consisted of uncommented excerpts of the challenged disposition and did not sufficiently demonstrate how the decision violated federal law, leading to its dismissal without court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed Due to Unsubstantiated Federal Submission Regarding Homicide Verdict: A pending case is before the Swiss Federal Court (case 6B_360/2020) regarding this matter. On July 6, 2020, A.________ requested release from security detention, which was denied by the Zurich Obergericht on July 9, 2020. Subsequently, A.________ filed a complaint on July 24, 2020, requesting release from detention, even if replacement measures were imposed. However, the complaint primarily consisted of uncommented excerpts of the challenged disposition and did not sufficiently demonstrate how the decision violated federal law, leading to its dismissal without court costs.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Strafzumessung Haftentlassung bestrittene Forderung Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The appeal was not entertained because the grounds for appeal were manifestly insufficient, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_385/2020

Urteil vom 28. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.

Gegenstand

Haft,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2020 (SB180454).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 26. Februar 2020 u.a. wegen vorsätzlicher Tötung in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Dagegen ist beim Bundesgericht eine Beschwerde hängig (6B_360/2020).

Am 6. Juli 2020 beantragte A.________ dem Obergericht, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2020 ab.

Mit Beschwerde vom 24. Juli 2020 beantragt A.________, ihn, allenfalls unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu ent lassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeschrift erschöpft sich im Wesentlichen in einer auszugsweisen, mit Kommentaren des Beschwerdeführers versehenen Wiedergabe der angefochtenen Verfügung. Darin macht er etwa geltend, es gehe gar nicht um eine vorsätzliche, sondern um eine fahrlässige Tötung, und das Gutachten bzw. die gestützt darauf angeordnete stationäre Massnahme würden "bestritten". Mit solchen unbe legten Behauptungen vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi