Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_385/2011 KI-generiert

Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation of Court Decision

Geschäftsnummer 1B_385/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was initiated when an individual filed a complaint against a decision made by the authorities concerning a criminal procedure following a summons to serve a sentence. The complainant, asserting their innocence and citing financial difficulties, requested a pardon or a reduction of their sentence. The initial authorities dismissed the complaint, prompting the individual to appeal to the canton’s higher court, which also did not accept the appeal. Subsequently, the complainant brought the matter before the Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently argued and consequently decided not to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Insufficient Substantiation of Court Decision: The complainant, asserting their innocence and citing financial difficulties, requested a pardon or a reduction of their sentence. The initial authorities dismissed the complaint, prompting the individual to appeal to the canton’s higher court, which also did not accept the appeal. Subsequently, the complainant brought the matter before the Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently argued and consequently decided not to consider it further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichteintretensentscheid der Polizei- und Militärdirektion Vorladung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Begnadigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_385/2011

Urteil vom 5. August 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5059, 3001 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteintretensentscheid der Polizei- und Militärdirektion,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Im Anschluss an ein am 25. Februar 2011 ergangenes Aufgebot zum Strafantritt wandte sich X.________ mit Beschwerde vom 1. April 2011 an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Er machte geltend, er fühle sich nicht schuldig; und unter Hinweis auf seine finanzielle Situation ersuchte er um Begnadigung bzw. Straferlass. Mit Entscheid vom 6. April 2011 trat die Polizei- und Militärdirektion auf die Beschwerde nicht ein.

Hiergegen wandte sich X.________ mit Beschwerde vom 9. Mai 2011 an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen Strafabteilung, 2. Strafkammer, ist mit Beschluss vom 20. Juni 2011 auf diese Beschwerde vom 9. Mai 2011 nicht eingetreten.

2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 20. Juni 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 27. Juli (Postaufgabe: 29. Juli) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp