Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_384/2009 KI-generiert

Complainant Failure to Pay Security Deposit Costs Dismissal

Geschäftsnummer 1B_384/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was required by the prosecutor's office to provide a security deposit for legal costs in a defamation case they initiated against another party. Initially, the prosecutor allowed payment in installments, but the individual failed to meet the required payments and only made one installment. Consequently, the prosecutor dismissed the case due to non-payment of the security deposit. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual lodged a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling without adequately substantiating their claims of legal or constitutional violations. The court ultimately decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds provided by the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Failure to Pay Security Deposit Costs Dismissal: Initially, the prosecutor allowed payment in installments, but the individual failed to meet the required payments and only made one installment. Consequently, the prosecutor dismissed the case due to non-payment of the security deposit. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual lodged a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling without adequately substantiating their claims of legal or constitutional violations. The court ultimately decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds provided by the individual.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskostensicherheit unbezahlte Mietkaution üble Nachrede Publikumseinlage missbräuchliche Forderung des Vermieters Verfahrenskosten Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal through the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_384/2009

Urteil vom 6. Januar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskostensicherheit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn von X.________, in dem von diesem angestrengten Strafverfahren gegen Y.________ wegen Verdachts der Verleumdung eine Prozesskostensicherheit zu leisten.

In der Folge stellte X.________ das Gesuch, die Sicherheit in Raten bezahlen zu können bzw. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu erhalten.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 bewilligte die Staatsanwaltschaft die Ratenzahlung, wobei sie bestimmte, es seien fünf Raten à Fr. 100.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils Ende Juni, Ende Juli, Ende August, Ende September sowie Ende Oktober. Dabei wies sie darauf hin, auf den Strafantrag werde nicht eingetreten, falls nicht die gesamte Sicherheit von Fr. 500.-- bis Ende Oktober 2009 geleistet werde.

X.________ bezahlte dann nur ein einziges Mal Fr. 100.--, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. November 2009 androhungsgemäss zufolge Nichtbezahlung der Prozesskostensicherheit auf den Strafantrag nicht eintrat und das Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb.

Hiergegen führte X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2009 abgewiesen.

2. Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil sowie das Obergericht bzw. die Staatsanwaltschaft ganz allgemein. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem obergerichtlichen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp