Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_383/2014 KI-generiert

Convict's Claim of Denial of Justice for Dismissal of Unsigned Faxed Release Request Rejected

Geschäftsnummer 1B_383/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the non-processing of his request for release from custody, submitted to a regional court while he was serving a sentence of four and a half years. Despite submitting various requests for release, the individual's most recent request, submitted via fax, remained unaddressed because it did not meet the legal requirements for written submissions. The higher court indicated that fax submissions do not fulfill the formality requirements, which led to the decision not to process the request. The individual contended that this constituted a denial of legal rights, questioning the court's inaction.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 110 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Convict's Claim of Denial of Justice for Dismissal of Unsigned Faxed Release Request Rejected: Despite submitting various requests for release, the individual's most recent request, submitted via fax, remained unaddressed because it did not meet the legal requirements for written submissions. The higher court indicated that fax submissions do not fulfill the formality requirements, which led to the decision not to process the request. The individual contended that this constituted a denial of legal rights, questioning the court's inaction.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Haftentlassung Strafanzeige Gültigkeit der Unterschrift E-Justice Gebrauch einer falschen Urkunde Gefangener

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_383/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer .

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 20. November 2014 beschwert sich A.________ "wegen Nichtbearbeitung meines Haftentlassungsgesuchs vom 06. November 2014" durch das Obergericht des Kantons Aargau. Nach seiner Darstellung wurde er am 31. Januar 2014 vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Er hat dieses Urteil angefochten und befindet sich seither in Sicherheitshaft. Er habe ohne Erfolg verschiedene Haftentlassungsgesuche gestellt; sein letztes sei unbearbeitet geblieben. Er wirft dem Obergericht damit sinngemäss Rechtsverweigerung vor.

B. Das Obergericht teilt in seiner Vernehmlassung mit, der Beschwerdeführer habe am 6. November 2014 per Fax ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Es sei unbearbeitet geblieben, da Faxeingaben das Formgebot der Schriftlichkeit nicht erfüllten.

C. A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Gegen einen kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben, womit sie auch gegen das unrechtmässige Verweigern eines solchen, wie es der Beschwerdeführer vorliegend dem Obergericht vorwirft, offen steht ( Art. 94 BGG ). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Rechtsmitteleingaben sind schriftlich, datiert und unterzeichnet einzureichen ( Art. 110 Abs. 1 StPO ). Eingaben per Fax erfüllen diese Anforderung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, schon weil die Unterschrift nicht im Original, sondern nur in Kopie beim Gericht eingeht (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Das Obergericht brauchte das den Formerfordernissen nicht genügende Gesuch damit nicht materiell zu behandeln. Da der Beschwerdeführer bereits verschiedene (schriftliche) Haftentlassungsgesuche eingereicht hatte, konnte es zudem davon ausgehen, dass diesem bewusst war, dass Fax-Eingaben die gesetzlichen Formerfordernissen nicht erfüllen und er dementsprechend eine schriftliche Eingabe folgen lassen würde. Unter diesen Umständen hat das Obergericht keine Rechtsverweigerung begangen, indem es die Fax-Eingabe unbearbeitet liess und den allfälligen Eingang eines schriftlichen Gesuchs abwartete. Dem Beschwerdeführer erwächst daraus kein Nachteil, kann er doch jederzeit ein verbessertes Haftentlassungsgesuch nachreichen. Die Rechtsverweigerungsrüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi