Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_383/2012 KI-generiert

Complainant v. Corrections Officer

Geschäftsnummer 1B_383/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual who filed a criminal report against a prison official for intentional bodily harm. The public prosecution office decided not to pursue the investigation, leading the complainant to appeal to the appellate court, which upheld the decision to not initiate legal proceedings. The complainant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, where several procedural and substantive concerns were raised, including an attempt to challenge a related administrative decision regarding a transfer to another facility. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal insufficient to warrant review and decided not to consider it further, thereby dismissing the case without incurring any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Corrections Officer: The public prosecution office decided not to pursue the investigation, leading the complainant to appeal to the appellate court, which upheld the decision to not initiate legal proceedings. The complainant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal, where several procedural and substantive concerns were raised, including an attempt to challenge a related administrative decision regarding a transfer to another facility. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal insufficient to warrant review and decided not to consider it further, thereby dismissing the case without incurring any costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme Strafanzeige Körperverletzung verfassungsmässige Anforderung Strafvollzugsrecht substantiierte Begründung Strafschärfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the formal requirements, including those stipulated by Art. 106 Abs. 2 BGG.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided upon using the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the formal requirements, including those stipulated by Art. 42 Abs. 2 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_383/2012

Urteil vom 3. Juli 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Juni 2012.

In Erwägung,

dass X.________ am 25. Dezember 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Strafanzeige einreichte gegen Y.________, Vollzugsverantwortliche beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, u.a. wegen absichtlicher Körperverletzung;

dass die Staatsanwaltschaft (Abteilung 1) Luzern am 1. März 2012 verfügte, die verlangte Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen, was der stellvertretende Oberstaatsanwalt am 6. März 2012 visierte;

dass die Anzeigerin in der Folge Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern erhob;

dass dessen 2. Abteilung die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 27. Juni (Postaufgabe: 28. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Rechtsverletzungen behauptet und den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert;

dass sie jedoch, über den Streitgegenstand gemäss diesem Beschluss - d.h. die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung - hinausgehend, in erster Linie Rügen in Bezug auf die ihr angekündigte Versetzung in eine andere Klinik vorträgt und der Sache nach die per 2. Juli 2012 angeordnete Versetzung mittels eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu verhindern versucht hat;

dass indes einem entsprechenden Begehren bereits in dem parallel zum vorliegenden Verfahren bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts anhängig gemachten Verfahren betreffend Vollzugsüberprüfung (Überprüfung der stationären Massnahme) mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2012 stattgegeben worden ist (Verfahren 6B_298/2012);

dass daher das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch gegenstandslos geworden ist;

dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den angefochtenen Beschluss selber, also soweit die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Frage steht, nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp