Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_382/2017 KI-generiert

Defendant Fails to Waive Document Sealing; Court Erred in Delegating Substantive Review of Sealing Claims

Geschäftsnummer 1B_382/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the public prosecutor's office conducted a criminal investigation involving a defendant and several co-accused for fraud, which included house searches and the provisional seizure of documents on March 2, 2017. The defendant requested that the seized documents be sealed and later withdrew part of this request. However, he insisted that 30 specific items remained sealed. On June 14, 2017, the prosecutor sought a court order to unseal these items for investigation. The court ruled against the defendant, allowing the prosecutor to remove the seals after emphasizing that the defendant had acted in bad faith, a decision that was appealed to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found the court's decision to be unlawful, stating that the court failed to adequately consider the defendant's rights to confidentiality before permitting the documents to be searched.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 StPO, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 264 StPO, Art. 264 Abs. 3 StPO, Art. 248 Abs. 4 StPO; Defendant Fails to Waive Document Sealing; Court Erred in Delegating Substantive Review of Sealing Claims: The defendant requested that the seized documents be sealed and later withdrew part of this request. However, he insisted that 30 specific items remained sealed. On June 14, 2017, the prosecutor sought a court order to unseal these items for investigation. The court ruled against the defendant, allowing the prosecutor to remove the seals after emphasizing that the defendant had acted in bad faith, a decision that was appealed to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found the court's decision to be unlawful, stating that the court failed to adequately consider the defendant's rights to confidentiality before permitting the documents to be searched.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Schriftstückbeschlagnahme Rechtsverzicht Normenkontrolle Strafprozessordnung Betrugsermittlung Pflichten der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

The basis for not levying any court costs.

Art. 68 BGG

The basis for awarding a reduced party reimbursement to the appellant.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited as a fulfillment of the requirements for admissibility of the appeal concerning the standing of the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as a fulfillment of the requirements for admissibility of the appeal concerning the right to appeal against a decision regarding seizure measures.

Art. 248 StPO

Central to the substantive review of the unsealing request, as the lower court failed to address this provision.

Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO

Cited in relation to the state prosecutor's request for unsealing, which complied with this article.

Art. 248 Abs. 4 StPO

Cited regarding the obligation of the decision-making body (ZMG) to examine the material aspect of the unsealing request, potentially involving experts.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BE.2025.32 (2025-11-11)
Sealing Request Without Reason Invalid
«…gnahmehindernis ausdrücklich angerufen (Urteile des Bundesgerichts 1B_219/ 2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1; 1B_309/2012 vom 6. November 2012 E. 5.3 ff.). 2.4 Vorliegend verlangte B. als Ge…»
7B_48/2023 (2024-01-29)
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«…138 IV 225 consid. 7.1; arrêts 1B_522/2019 du 4 février 2020 consid. 2.1; 1B_153/2019 du 11 décembre 2019 consid. 1.2; 1B_382/2017 du 22 décembre 2017 consid. 3.1). En revanche, ni la loi, ni la jurisprudence du Tribunal fédéral n'exigent que celui v…»
1B_172/2023 (2023-05-09)
Suspect v. Prosecution on Sealing of Seized Electronic Devices
«…atsanwaltschaft) ihr Siegelungsbegehren detailliert zu begründen hätte (Urteile 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1). Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die…»
1B_461/2022 (2023-04-06)
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«…llt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt ( BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes: Der Beschwer…»
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Accused's Right to Be Heard in Mobile Phone Search Access Dispute
«…) detailliert zu begründen hätte (Urteile 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1). Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die…»
1B_284/2022 (2022-12-16)
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«…e (zit. Urteil 1B_303/2022 E. 2.4; Urteile 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1). Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die…»
1B_273/2021 (2022-03-02)
Federal Prosecutor v. Defendant: Seizure and Examination of Sealed Mobile Phones
«…forschen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3 und E. 5.6; Urteile 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegen…»
BV.2020.18 (2020-08-31)
Company Lacks Standing to Seal Tax Investigation Data
«…87; 138 IV 225 consid. 7.1 p. 229; arrêts du Tribunal fédéral 1B_153/2019 du 11 décembre 2019 consid. 1.2; 1B_382/2017 du 22 décembre 2017 consid. 3.1). En revanche ni la loi ni la pratique du Tribunal fédéral n'exigent que ce…»
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«…87; 138 IV 225 consid. 7.1 p. 229; arrêts du Tribunal fédéral 1B_153/2019 du 11 décembre 2019 consid. 1.2; 1B_382/2017 du 22 décembre 2017 consid. 3.1). En revanche ni la loi ni la pratique du Tribunal fédéral n'exigent que ce…»
BV.2020.9 (2020-08-31)
Third Party's Challenge to Banking Records Seizure Dismissed
«…87; 138 IV 225 consid. 7.1 p. 229; arrêts du Tribunal fédéral 1B_153/2019 du 11 décembre 2019 consid. 1.2; 1B_382/2017 du 22 décembre 2017 consid. 3.1). En revanche ni la loi ni la pratique du Tribunal fédéral n'exigent que ce…»
1B_522/2019 (2020-02-04)
Seizure of Evidence and Sealing Request Over Roman Vase Dispute
«…7 consid. 4.3 p. 81 et 5.6 p. 87; 138 IV 225 consid. 7.1 p. 229; arrêts 1B_153/2019 du 11 décembre 2019 consid. 1.2; 1B_382/2017 du 22 décembre 2017 consid. 3.1). En revanche, ni la loi, ni la pratique du Tribunal fédéral n'exigent que celui visé p…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_382/2017

Urteil vom 22. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Abteilung Wirtschaftsdelikte,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, vom 24. August 2017 (KZM 17 802 ZIJ).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Mitbeschuldigte wegen Betruges. Am 2. März 2017 liess die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen und vorläufige Sicherstellungen von Beweisunterlagen vollziehen. An zwei von insgesamt acht Standorten wurden solche Zwangsmassnahmen in den Büroräumlichkeiten von sechs Gesellschaften durchgeführt. Der oben genannte Beschuldigte beantragte gleichentags die Siegelung der dort sichergestellten Unterlagen.

B. Am 20. März und 30. Mai 2017 zog der Beschuldigte sein Siegelungsbegehren (nach entsprechenden Absprachen mit der Staatsanwaltschaft) je teilweise zurück. Bei 30 Asservaten verlangte er hingegen, dass diese versiegelt zu bleiben hätten. Am 14. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht diesbezüglich das Gesuch um Entsiegelung und um Freigabe zur Durchsuchung, soweit die 30 Asservate keine geheimnisgeschützten Aufzeichnungen enthielten.

C. Mit Entscheid vom 24. August 2017 trat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig ermächtigte es die Staatsanwaltschaft, die Siegel an den 30 Asservaten zu entfernen und die Unterlagen zu durchsuchen.

D. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes (ZMG) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 8. September 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückgabe der am 2. März 2017 versiegelten und seither versiegelt gebliebenen 30 Asservate. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das ZMG zurückzuweisen.

Am 12. September 2017 hat das ZMG auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 21. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hat die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine Replik des Beschwerdeführers ist innert der auf 23. Oktober 2017 angesetzten (fakultativen) Frist nicht eingetroffen.

Erwägungen:

1. Im angefochtenen Entscheid ermächtigt die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft, an den 30 sichergestellten und noch versiegelten Asservaten die Siegel zu entfernen und die Unterlagen zu durchsuchen. Eine materielle Prüfung der vom Beschwerdeführer angerufenen Entsiegelungshindernisse erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Dieser macht geltend, es drohe eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Geheimnisinteressen (Berufs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. Aussageverweigerungsrechte). Er hat für die betroffenen Unterlagen ein Siegelungsbegehren gestellt und war schon am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt. Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Die übrigen Eintretensbestimmungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2. Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft rechtsmissbräuchlich verhalten und damit "konkludent" auf die erfolgte Siegelung verzichtet. Daher habe es auch "keines Entsiegelungsgesuches mehr bedurft" und könnten die fraglichen Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres durchsucht werden.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, der angefochtene Entscheid verletze Art. 248 StPO .

3.

3.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im anschliessenden

Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 197 und Art. 264 StPO ) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Beschlagnahmehindernissen zu forschen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen). Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass der von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Sicherstellung Betroffene bereits bei der Sicherstellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft) sein Siegelungsbegehren detailliert zu begründen hätte:

3.2. Vorläufig sichergestellte Schriftstücke und andere Aufzeichnungen dürfen erst durchsucht werden, wenn sich deren Inhaberin oder Inhaber vorgängig zu ihrem Inhalt hat äussern können ( Art. 245-247 StPO ). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, sind sie zu versiegeln ( Art. 248 Abs. 1 StPO ; s.a. Art. 264 Abs. 3 StPO ). Juristische Laien sind über ihr Recht, ein Siegelungsbegehren zu stellen, in ausreichender Weise durch die Strafverfolgungsbehörde zu informieren. Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, müssen die (entsprechend informierten) Betroffenen Siegelungsgründe sinngemäss anrufen, aber noch nicht im Detail begründen (Pra 2013 Nr. 19 S. 157 ff., E. 5.3; Urteile des Bundesgerichtes 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3-4; s.a. BGE 140 IV 28 E. 4.3.5 S. 37).

3.3. Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) widerspricht der dargelegten Bundesgerichtspraxis und würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (zitiertes Urteil 1B_219/ 2017 E. 3.3, welches ebenfalls das ZMG des Kantons Bern betraf; s.a. Urteil 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5 sowie BGE 140 IV 28 E. 3.4 S. 32 f., E. 4.3.4 S. 35 f., E. 4.3.6 S. 37 f., mit Hinweisen). Nach Eingang des Entsiegelungsgesuches ist die gebotene Ausscheidung der angeblich geheimnisgeschützten Unterlagen und die entsprechende Triage der versiegelten Unterlagen durch das ZMG vorzunehmen, welches dafür (nötigenfalls) sachverständige Personen beiziehen kann (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO ). Unzulässig ist eine "Delegation" der gesetzlichen Aufgaben des Entsiegelungsrichters an die Untersuchungsbehörde ( BGE 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f. mit Hinweisen).

4.

4.1. Das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. März 2017 bezog sich nach den Feststellungen der Vorinstanz ursprünglich auf sämtliche bei den betroffenen sechs Gesellschaften sichergestellten Unterlagen. Am 20. März 2017 zog der Beschwerdeführer sein Begehren (für einzelne Unterlagen) teilweise zurück. Er stellte einen weiteren partiellen Rückzug des Begehrens für den Fall in Aussicht, dass ihm die Möglichkeit geboten würde, die seiner Ansicht nach dem Geheimnisschutz unterliegenden Unterlagen auszusondern und an sich zu nehmen. Am 30. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer einen weiteren Teil der versiegelten Unterlagen zur Durchsuchung frei. Bei den verbleibenden 30 Asservaten verlangte er hingegen nochmals ausdrücklich, dass diese versiegelt zu bleiben hätten. Am 14. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz diesbezüglich das Gesuch um Entsiegelung und um Freigabe zur Durchsuchung, soweit die 30 Asservate keine geheimnisgeschützten Aufzeichnungen enthielten.

Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig ermächtigte sie die Staatsanwaltschaft, die Siegel an den 30 Asservaten zu entfernen und die Unterlagen zu durchsuchen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtswidrig:

4.2. Im vorliegenden Fall haben die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer nach der am 2. März 2017 erfolgten Siegelung sämtlicher Unterlagen zunächst gemeinsam versucht, ein allfälliges förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG einzugrenzen (bzw. möglichst ganz zu vermeiden), indem sie einige Wochen lang über einen partiellen (oder gar vollständigen) Rückzug des Siegelungsbegehrens verhandelten. Wie die Vorinstanz selber feststellt, kam es dabei nur teilweise zu einer einvernehmlichen Lösung. Bei 30 versiegelten Unterlagen erfolgte seitens des Beschwerdeführers kein Rückzug des Siegelungsbegehrens und keine Einwilligung zur Durchsuchung. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ein Entsiegelungsgesuch beim zuständigen ZMG gestellt.

Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe vor Einreichung des Entsiegelungsgesuches - im Rahmen von Verhandlungen über einen allfälligen Rückzug des Siegelungsbegehrens -eine prozessuale "Mitwirkungspflicht" gegenüber der Staatsanwaltschaft verletzt. Sein "Interesse an der Aufrechterhaltung der Siegelung" habe "bloss in einer Obstruktion des Verfahrens" gelegen. Sein Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und als "Verzicht" auf die Siegelung zu interpretieren. Daher habe es "keines Entsiegelungsgesuches mehr bedurft". Es sei vielmehr Sache der Staatsanwaltschaft, nach Durchsicht der Unterlagen allfälligen Beschlagnahmehindernissen nach Artikel 264 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen.

4.3. Wie die Vorinstanz feststellt, verwies der Beschwerdeführer schon bei seinem Siegelungsbegehren vom 2. März 2017 ausdrücklich auf ein Aussageverweigerungsrecht und auf das Anwaltsgeheimnis (da u.a. anwaltliche Korrespondenz von der Sicherstellung betroffen sei). In der Folge haben sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer bei 30 Asservaten nicht über eine informelle Aussonderung mutmasslicher dem Geheimnisschutz unterliegender Unterlagen einigen können. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 nochmals ausdrücklich geltend gemacht, dass er an der erfolgten Siegelung festhalte. Die Staatsanwaltschaft hat daher am 14. Juni 2017 - in Nachachtung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO - das Entsiegelungsgesuch bei der Vorinstanz gestellt. Dabei hat die Staatsanwaltschaft um Freigabe der verbleibenden 30 Asservate zur Durchsuchung ersucht, soweit diese keine geheimnisgeschützten Aufzeichnungen enthalten.

4.4. Es ist hier somit die gesetzliche Aufgabe der Vorinstanz, materiell zu prüfen, ob und inwieweit das Anwaltsgeheimnis oder andere ausreichend substanziierte Geheimnisinteressen der beantragten Entsiegelung entgegenstehen ( Art. 248 StPO ). Sie kann sich dieser Aufgabe nicht entledigen, indem sie die Staatsanwaltschaft anweist, allfälligen Berufsgeheimnissen ( Art. 264 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO ) erst nach erfolgter Durchsuchung der Unterlagen (im Rahmen einer förmlichen Beschlagnahmeverfügung) Rechnung zu tragen. Ihre Ansicht, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren und keine gültige Siegelung vor, weshalb ohne Weiteres die Durchsuchung der Unterlagen bewilligt werden dürfe, hält vor dem Bundesrecht nicht stand.

Ebenso wenig kann der Argumentation der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft vor Einreichung ihres Entsiegelungsgesuches prozessuale "Mitwirkungspflichten" verletzt, indem er sich am 30. Mai 2017 "geweigert" habe, auch noch die restlichen 30 Asservate auszusondern. Wie die Vorinstanz (insofern zutreffend) selber erwägt, bezöge sich eine prozessuale Obliegenheit des Beschwerdeführers, die von ihm geltend gemachten Entsiegelungshindernisse näher zu substanziieren (und insofern am Verfahren mitzuwirken), auf das gerichtliche Entsiegelungsverfahren gemäss Artikel 248 StPO. Im vorinstanzlichen Verfahren hat das ZMG aber weder die Entsiegelungsvoraussetzungen materiell geprüft, noch die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei der Staatsanwaltschaft handelt es sich nicht um das zuständige Entsiegelungsgericht. Das Gesetz sieht auch keine Verpflichtung der das Siegelungsbegehren stellenden Partei vor, an einem informellen "Vor-Entsiegelungsverfahren" (vor Eingang eines Entsiegelungsgesuches) aktiv mitzuwirken oder der Staatsanwaltschaft Vorschläge für einen partiellen oder vollständigen Rückzug des Siegelungsbegehrens zu unterbreiten.

Noch viel weniger ist hier eine "Obstruktion des Verfahrens" (oder gar Rechtsmissbrauch) durch den Beschwerdeführer dargetan, welche es rechtfertigen liesse, sein gültig gestelltes Siegelungsbegehren als hinfällig und unbeachtlich zu behandeln. Dass er sich zwischen dem 20. März und 30. Mai 2017 freiwillig auf informelle Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über einen teilweisen Rückzug seines Siegelungsbegehrens einliess, kann ihm nicht als Obstruktion zur Last gelegt werden. Noch viel weniger kann von einem "Verzicht" auf sein rechtsgültig gestelltes Siegelungsbegehren und die gesetzmässig erfolgte Siegelung die Rede sein.

Die im angefochtenen Entscheid auch noch beiläufig aufgeworfene Frage, ob das Entsiegelungsgesuch durch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gestellt wurde oder nicht, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Selbst wenn das Entsiegelungsgesuch verspätet gewesen wäre, was nach den vorliegenden Akten nicht der Fall ist, könnte dies nicht zu einer Entsiegelung bzw. Freigabe der versiegelten Unterlagen zur Durchsuchung führen.

5. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (materiellen Prüfung des Entsiegelungsgesuches) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine (angesichts des nur teilweisen Obsiegens) reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). E ine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (pauschal, inkl. MWST) erscheint hier als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid vom 24. August 2017 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster