Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_382/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention of Sexual Offense Suspect Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_382/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was detained on November 12, 2009, following suspicions of committing sexual acts against two minors in the autumn of 2008. Following his arrest, the individual was placed in pretrial detention on November 16, 2009. On November 26, 2009, he filed a request for release from detention, asserting that there was no urgent suspicion against him and no flight risk. However, the request was denied by the detention judge on December 8, 2009. Subsequently, the individual appealed the decision, seeking immediate release or alternative measures, while also requesting legal aid. Notably, the court assessed the arguments regarding the likelihood of flight and the necessity of maintaining detention amidst the ongoing legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention of Sexual Offense Suspect Due to Flight Risk: Following his arrest, the individual was placed in pretrial detention on November 16, 2009. On November 26, 2009, he filed a request for release from detention, asserting that there was no urgent suspicion against him and no flight risk. However, the request was denied by the detention judge on December 8, 2009. Subsequently, the individual appealed the decision, seeking immediate release or alternative measures, while also requesting legal aid. Notably, the court assessed the arguments regarding the likelihood of flight and the necessity of maintaining detention amidst the ongoing legal proceedings.

Schlagwörter

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Haftentlassung Haftstrafe Fluchtgefahr Sexualdelikts Ersatzstrafe Foltergefahr Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

51/2012/17 (2021-02-17) · sh
State v. [Defendant Name/Identifier]: Flight Risk in Pre-Sentencing Detention Appeal
«…9; Matthias Härri, Basler Kommentar (Fn. Fehler! Textmarke nicht definiert.), Art. 237 N. 9 f., S. 1567 f. 14 BGE 1B_382/2009 vom 12. Januar 2010, E. 2.5; Hinweis darauf auch für den vorliegenden Fall im BGE 1B_104/2011 vom 24. März 2011, E.…»
1B_217/2014 (2014-07-09)
Federal Court Upholds Detention Extension Due to Flight Risk
«…ht nicht ausschliessen, sondern lediglich bewirken, dass sie Alarm auslösen und damit rasch entdeckt würde (vgl. Urteil 1B_382/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.5). Unter den vorliegenden Umständen ist nicht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzel…»
1B_154/2011 (2011-04-27)
Accused Challenges Pretrial Detention Extension Based on Alleged Flight Risk and Insufficient Alternative Measures
«…, sondern lediglich bewirken, dass sie Alarm auslösen und damit rasch entdeckt würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_382/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.5). Unter den vorliegenden Umständen ist nicht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzel…»
1B_104/2011 (2011-03-24)
Extension of Pre-Trial Detention for Stabbing Suspect Upheld Due to Flight Risk and Strong Suspicion of Violent Crime
«…allenfalls bewirken, dass seine Flucht Alarm auslösen und damit rasch entdeckt würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_382/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.5). 6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_382/2009

Urteil vom 12. Januar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eduard Müller,

gegen

Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichter 4, Scheibenstrasse 11,

3600 Thun,

Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Dezember 2009 des Haftgerichts IV Berner Oberland, Haftrichter 1.

Sachverhalt:

A. Der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland liess X.________ am 12. November 2009 verhaften. Er verdächtigt ihn, im Herbst 2008 an den Brüdern A.C.________ (Jg. 1997) und B.C.________ (Jg. 1998) an deren Wohnort in D.________ mehrfach sexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Der Haftrichter 1 des Haftgerichts IV Berner Oberland versetzte X.________ am 16. November 2009 in Untersuchungshaft.

Am 26. November 2009 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Es bestehe weder dringender Tatverdacht noch Fluchtgefahr.

Der Haftrichter 1 des Haftgerichts IV Berner Oberland wies das Haftentlassungsgesuch am 8. Dezember 2009 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und ihn sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuell sei er unter Anordnung einer angemessenen Ersatz- bzw. Sicherungsmassnahme aus der Haft zu entlassen, oder die Sache sei zur Neubeurteilung an den Haftrichter zurückzuweisen. Ausserdem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Der Haftrichter, der Prokurator der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG ist gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig ( BGE 132 I 21 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise ( BGE 134 II 244 E. 2; 133 IV 286 E. 1.4) in der Beschwerdeschrift selber ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Urteile 4A_56/2009 vom 11. August 2009 E. 4.1; 6B_975/2008 vom 4. Juni 2009 E. 1.4; 5A_39/2009 vom 17. April 2009, nicht veröffentlichte E. 1.3; zur Verfassungsbeschwerde: BGE 133 II 396 E. 3.2) begründet ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bestreitet und dies allein durch Verweise auf sein Haftentlassungsgesuch und seine Vernehmlassung im Haftentlassungsverfahren begründet. In der Beschwerdeschrift führt er dazu lediglich aus, die Ausführungen des Haftgerichts und des Untersuchungsrichters würden bestritten, soweit er ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die den Haftrichter zur Bejahung des dringenden Tatverdachts geführt haben, fehlt gänzlich. Die Bestreitung des dringenden Tatverdachts ist damit unbeachtlich.

2. Untersuchungshaft kann im Kanton Bern nach Art. 176 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) unter anderem angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Fluchtgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. Nach den oben stehenden Ausführungen ist einzig zu prüfen, ob Fluchtgefahr besteht, die nur durch Untersuchungshaft und nicht durch eine mildere Ersatzmassnahme gebannt werden kann.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigende Tatsachen herangezogen werden ( BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). Die Möglichkeit, dass die drohende Strafe bedingt ausgesprochen werden könnte, ist bei der Beurteilung der Untersuchungshaft auf ihre Verhältnismässigkeit hin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ( BGE 133 I 270 E. 3.4.2 ; 125 I 60 E. 3d ; 124 I 208 E. 6).

2.2 Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer offenbar regelmässig als Seelsorger in der Schweiz tätig ist und der mit ihm freundschaftlich verbundene, im Kanton Solothurn wohnhafte E.F.________ bereit wäre, ihm bei sich Kost und Logis zu gewähren. Er bezweifelt indessen, dass zwischen E.F.________ und dem Beschwerdeführer eine "familienähnliche Beziehung" besteht und ist angesichts der weiteren Umstände - der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Schweiz, es drohe ihm insbesondere wegen seiner einschlägigen Vorstrafe eine empfindliche, unbedingte Freiheitsstrafe, und seine in Berlin wohnenden, gebrechlichen Eltern seien auf ihn angewiesen - zum Schluss gekommen, dass Fluchtgefahr besteht.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Haftgericht vor, die verfassungsmässige Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verletzt zu haben, weil es sich darauf beschränkt habe, seine Vorbringen in Zweifel zu ziehen, anstatt auf seine von Beweismitteln untermauerte Argumentation einzugehen. Sein Antrag in der Eingabe vom 4. Dezember 2009 sei weder materiell berücksichtigt noch formell behandelt worden. Mit seinen Ausführungen, er könne jederzeit in der Schweiz bei Herrn E.F.________ Wohnsitz nehmen und für die Dauer des Prozesses dort bleiben, habe sich das Haftgericht nicht auseinandergesetzt.

Bereits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selber ergibt sich indessen, dass sich das Haftgericht durchaus mit seinen Vorbringen auseinandersetzte, nur nicht in der von ihnen gewünschten Weise. In seiner Eingabe vom 4. Dezember 2009 stellte er "für den Fall, dass das Haftgericht Fragen betreffend Aufenthalt bei Herrn E.F.________ bzw. betreffend Sicherheitsleistung, Electronic Monitoring usw." habe, den Antrag, ihm Zeit für eine ergänzende Eingabe zu geben. Da das Haftgericht offensichtlich keine derartigen Fragen hatte, konnte es ohne Verfassungsverletzung stillschweigend über diesen Antrag hinweggehen. Ob die Erwägungen des Haftgerichts zur Fluchtgefahr zutreffen oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, nicht des rechtlichen Gehörs. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.

2.4 In materieller Hinsicht konnte das Haftgericht ohne Verfassungsverletzung Fluchtgefahr bejahen. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer hat für den Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei es unerheblich ist, ob diese ganz oder teilweise bedingt auszufällen wäre (oben E. 2.1 letzter Satz). Er ist nach eigenen Angaben sporadisch als Seelsorger bzw. Priester tätig, wobei er kein Einkommen erziele, aber manchmal Spenden erhalte. Er halte sich eine Woche pro Monat in der Schweiz auf, wobei er bei der Familie F.________ in Erschwil wohne. Verwandte habe er nicht in der Schweiz. Seinen Wohnsitz hat der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in Berlin, welche nach seinen eigenen Angaben gebrechlich sind und seine Hilfe benötigen.

Die Bindungen des Beschwerdeführer an die Schweiz erscheinen nach der zutreffenden Einschätzung des Haftgerichts als zu schwach, um Gewähr zu bieten, dass er sich dem Zugriff der schweizerischen Behörden nicht durch eine Flucht nach Deutschland entziehen und so die Strafverfolgung zumindest erschweren könnte. Daran würde sich nichts ändern, wenn er in der Schweiz Wohnsitz nähme. Die Frage, ob er dies überhaupt könnte, ist unter diesen Umständen müssig.

2.5 Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Haftgerichts, mildere Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, eine allfällige Flucht des Beschwerdeführers wirksam zu verhindern. Mit einer sogenannten elektronischen Fussfessel könnte nach der unbestrittenen Feststellung des Haftgerichts nur sichergestellt werden, dass beim Verlassen des Wohnortes ein Alarm ausgelöst würde, eine Ortung des Flüchtenden wäre nicht möglich. Eine elektronische Fussfessel wäre somit kein geeignetes Mittel, den Beschwerdeführer an einer Flucht nach Deutschland zu hindern, zumal der von ihm vorgesehene Wohnsitz in Erschwil nur wenige Kilometer bzw. Autominuten von der deutschen Grenze entfernt liegt.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über ein regelmässiges Einkommen noch nennenswertes Vermögen. Insofern erscheint die Einschätzung des Haftgerichts, der Verlust einer von seinen Eltern gestellten Kaution könnte ihn nicht von einer Flucht abhalten, ohne Weiteres nachvollziehbar. Es konnte unter diesen Umständen ohne Verfassungsverletzung auf die Abnahme von Beweismitteln zu den Vermögensverhältnissen der Eltern verzichten. Die Untersuchungshaft ist damit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichter 4, sowie dem Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und dem Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Störi