Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_381/2022 KI-generiert

Accused v. Prosecutor's Office (Sealing of Diaries)

Geschäftsnummer 1B_381/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between an individual (referred to as A.________) and the Juvenile Prosecutor's Office in Limmattal/Albis concerning the sealing of personal documents seized during a criminal investigation. A.________ is being investigated for sexual coercion and other offenses, and during a house search on September 15, 2021, authorities confiscated two diaries and handwritten notes. A.________ requested these documents be sealed on November 30, 2021, which the Juvenile Prosecutor's Office rejected on December 6, 2021, citing the request was made too late. A.________ appealed this decision to the Zurich Higher Court, which provisionally sealed the documents pending a final decision. However, the regional court eventually denied the appeal on June 9, 2022, ruling that the provisional sealing would be lifted upon the final resolution of the complaint process. A subsequent appeal by A.________ to the Swiss Federal Tribunal sought to reverse the Higher Court's decision and order a full sealing of the documents, arguing that they involved highly personal content that could cause irreversible harm if unsealed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 BGG, Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Accused v. Prosecutor's Office (Sealing of Diaries): A.________ is being investigated for sexual coercion and other offenses, and during a house search on September 15, 2021, authorities confiscated two diaries and handwritten notes. A.________ requested these documents be sealed on November 30, 2021, which the Juvenile Prosecutor's Office rejected on December 6, 2021, citing the request was made too late. A.________ appealed this decision to the Zurich Higher Court, which provisionally sealed the documents pending a final decision. However, the regional court eventually denied the appeal on June 9, 2022, ruling that the provisional sealing would be lifted upon the final resolution of the complaint process. A subsequent appeal by A.________ to the Swiss Federal Tribunal sought to reverse the Higher Court's decision and order a full sealing of the documents, arguing that they involved highly personal content that could cause irreversible harm if unsealed.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Siegelung beschlagnahmte Unterlagen Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Begriff des Dokuments Sexualdelikten Prozessrecht Polizeirapport

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 2 BGG

Cited in determining the procedural necessity for appointing legal counsel, which was ultimately denied.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in determining the procedural necessity for granting free legal aid, which was ultimately denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) because the requirements for challenging an interlocutory decision were not met, specifically concerning the necessary irreversible prejudice.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BB.2024.123 (2025-02-18)
Prosecution Cannot Unilaterally Reject Sealing Requests After Items are Sealed
«…ichts zu tun. Der von der Beschwerdegeg- nerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1B_381/2022 vom 3. November 2022 setzt sich mit dieser Frage nicht aus- einander. Das Bundesgericht erwähnt lediglich im Sach…»
7B_901/2024 (2024-12-09)
Juvenile Extortion Suspect's Appeal Against Mobile Phone Unsealing Rejected by Federal Supreme Court
«…hinaus ist sie wegen fehlender Aktualität ihres allfälligen Rechtsschutzinteresses nicht beschwerdelegitimiert (Urteile 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3 und 3.6 mit Hinweis). 1.4. Der Beschwerdeführer erwähn…»
7B_711/2024 (2024-11-20)
Federal Supreme Court Upholds Search of Vehicle Data in Severe Speeding Case
«…teil, wenn die angeblich geheimnisgeschützten Daten den Strafverfolgungsbehörden bereits offenbart wurden (vgl. Urteile 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3 und 3.6). Ob dies auch hier zutrifft, kann offenbleiben…»
7B_88/2024 (2024-04-29)
Federal Court Upholds Dismissal of Appeals Against Seizure and Sealing of Drug Suspect's Mobile Phone
«…avant tout des circonstances du cas d'espèce (arrêts 7B_47/2023 précité consid. 3.1.1; 1B_564/2022 précité consid. 3.1; 1B_381/2022 du 3 novembre 2022 consid. 2; 1B_277/2021 précité consid. 2.3). 6.3. En l'occurrence, le TMC a retenu que, lors de son…»
7B_22/2024 (2024-04-09)
Defendant v. Prosecution on Seizure Sealing Validity
«…h grundsätzlich verspätet (Urteile 7B_48/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.3; 7B_47/2023 vom 21. September 2023 E. 3.1.1; 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen). 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht…»
BB.2023.201 (2024-02-12)
Timeliness of Seized Document Sealing Request
«…t des circonstances du cas d'espèce (arrêts du Tribunal fédéral 1B_564/2022 du 14 février 2023 consid. 3.1; 1B_381/2022 du 3 novembre 2022 consid. 2; 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3). 2.2 En l’espèce, ainsi que cela ressor…»
7B_48/2023 (2024-01-29)
Seizure Sealing Request Tardiness Challenge (Appellant v. State)
«…des circonstances du cas d'espèce (arrêts 7B_47/2023 précité consid. 3.1.1; 1B_564/2022 du 14 février 2023 consid. 3.1; 1B_381/2022 du 3 novembre 2022 consid. 2; 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3). 3.2.4. Selon la jurisprudence rendue en applic…»
7B_47/2023 (2023-09-21)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Belated Document Sealing Request
«…te appréciation dépend avant tout des circonstances du cas d'espèce (arrêts 1B_564/2022 du 14 février 2023 consid. 3.1; 1B_381/2022 du 3 novembre 2022 consid. 2; 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3). 3.1.2. Il y a formalisme excessif, constitutif…»
1B_393/2022 (2023-06-30)
Waiver of Right to Sealing Seized Evidence Upheld
«…rt werden. Dies gilt insbesondere bei juristischen Laien (Urteile 1B_564/2022, 1B_569/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1; 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2 mit Hinweisen). Die Information ist zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Abs.…»
1B_564/2022 (2023-02-14)
Federal Court Upholds Timeliness Rejection for Document Sealing in Corruption Probe
«…2020 consid. 1.3.2 et les arrêts cités). Cette appréciation dépend avant tout des circonstances du cas d'espèce (arrêts 1B_381/2022 du 3 novembre 2022 consid. 2; 1B_277/2021 du 17 août 2021 consid. 2.3; 1B_85/2019 du 8 août 2019 consid. 4.2 et les arr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_381/2022

Urteil vom 3. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiberin Kern.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman,

gegen

Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Neumattstrasse 7, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Siegelung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2022 (UH210452-O/U/MUL).

Sachverhalt:

A. Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Nötigung und weiterer Delikte. Am 15. September 2021 stellte die Jugendanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung verschiedene Aufzeichnungen und Gegenstände sicher, darunter zwei Tagebücher (golden und blau) und Handnotizen. A.________ beantragte am 30. November 2021 deren Siegelung. Die Jugendanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 ab mit der Begründung, das Siegelungsgesuch sei verspätet gestellt worden.

B. A.________ erhob am 20. Dezember 2021 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen diesen Entscheid. Daraufhin wies das Obergericht die Jugendanwaltschaft an, die streitgegenständlichen Tagebücher und Handnotizen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu siegeln. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 wies das Obergericht die Beschwerde schliesslich ab und ordnete an, die vorsorgliche Siegelung der Tagebücher und Handnotizen nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens aufzuheben.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Juli 2022 beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2022 aufzuheben und "sämtliche Tagebücher des Beschwerdeführers im Original sowie in Kopie (goldenes Buch, blaues Buch, Handnotizen) " zu siegeln. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Jugendanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 25. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in Strafsachen ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ) betreffend die von der Jugendanwaltschaft verweigerten Siegelung von sichergestellten Tagebüchern und Handnotizen. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 I 239 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2).

Nach der Rechtsprechung ist bei einer Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dann anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist ausserdem nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1). Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Es muss nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen ( BGE 137 I 296 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_172/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie ( BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 ; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.4. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2. Gemäss Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet im Vorverfahren darüber innerhalb eines Monats endgültig das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 3 lit. a).

Nach der Rechtsprechung muss ein Siegelungsgesuch sofort gestellt werden. Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist grundsätzlich verspätet. Demgegenüber kann ein Gesuch, welches eine Woche danach gestellt wird, gegebenenfalls noch als rechtzeitig angesehen werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteile 1B_277/2021 vom 17. August 2021 E. 2.3; 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Damit die betroffene Person wirksam um Siegelung ersuchen kann, muss diese von den Strafbehörden rechtzeitig und ausreichend über ihre Siegelungsrechte informiert werden. Dies gilt insbesondere bei juristischen Laien (zum Ganzen: Urteil 1B_277/2021 vom 17. August 2021 E. 2.3 mit Hinweis).

Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis des fraglichen Beweismittels erhalten können, solange das zuständige Entsiegelungsgericht nicht über die Zulässigkeit der Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände zu Untersuchungszwecken entschieden hat (Urteil 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerspricht die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände dem Zweck dieses Instituts bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen ( BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteile 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.2). Wurden die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen von den Strafbehörden bereits eingehend gesichtet, droht der betroffenen Person kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mehr (Urteil 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3 und 3.6). Darüber hinaus ist sie wegen fehlender Aktualität ihres allfälligen Rechtsschutzinteresses nicht beschwerdelegitimiert (Urteil 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.6; MARTIN REIMANN, Die strafprozessuale Siegelung, Basel 2022, N. 103).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine ab 29. November 2021 eingesetzte amtliche Verteidigerin habe ihn am Folgetag erstmals umfassend über seine Siegelungsrechte aufgeklärt, woraufhin er gleichentags die Siegelung der sichergestellten Tagebücher und Handnotizen beantragt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Siegelungsgesuch somit nicht verspätet erfolgt. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen führt er aus, der Inhalt der sichergestellten Tagebücher und Handnotizen betreffe seine Intimsphäre, sodass ihm ohne die Siegelung eine gravierende und unwiderrufliche Persönlichkeitsverletzung und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Er habe ausserdem am vorangegangenen Verfahren teilgenommen und sei durch den angefochtenen Beschluss in seinen schützwürdigen Interessen besonders berührt.

3.2. Der Beschwerdeführer ruft zwar ausreichend substanziiert rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen an (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ) und wäre als beschuldigte Person sowie Inhaber der sichergestellten Tagebücher und Handnotizen grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Falls die Strafbehörden die Tagebücher und Handnotizen bereits eingehend gesichtet haben, fehlt es ihm nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil und aktuellen Rechtsschutzinteresse.

4. Zu prüfen ist somit, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblich schützenswerten Geheimnisse den Strafbehörden bereits offenbart wurden.

4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1. mit Hinweis).

4.2. Aus den Vorakten geht hervor, dass die Stadtpolizei Zürich die sichergestellten Tagebücher und Handnotizen schon eingehend durchsucht und ausgewertet hat (vgl. Vorakten, Polizeibericht vom 8. Oktober 2021, act. 1/11, S. 4 ff). Der Beschwerdeführer wurde bereits bei seiner Hafteinvernahme durch die Jugendanwaltschaft vom 16. September 2021 zumindest mit einem Auszug des goldenen Tagebuchs konfrontiert (Vorakten, act. 2/2). Der Inhalt der sichergestellten Tagebücher und Handnotizen wurde schliesslich auch in der Vorabstellungnahme vom 10. Dezember 2021 der Sachverständigen, die mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt wurden, berücksichtigt (Vorakten, act. 6/8).

4.3. Da die Strafbehörden die Tagebücher und Handnotizen des Beschwerdeführers bereits gesichtet und ausgewertet haben, ist deren nachträgliche Siegelung nicht mehr möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts droht dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil mehr. In Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wäre er überdies ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

5. Nach dem Erwogenen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind somit, unter Vorbehalt der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.

6.1. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gleichen Voraussetzungen bestellt es ihr einen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf darzulegen und zu belegen ( BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 1B_355/2022 vom 21. September 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).

6.2. Der Beschwerdeführer erzielt nach seinen Angaben ab 1. Juli 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'916.--. Der Grundbetrag für eine in Haus- bzw. Wohngemeinschaft lebende Person beträgt Fr. 1'100.--. Der um den prozessualen Zuschlag von 25 % erhöhte Gesamtgrundbetrag beläuft sich auf Fr. 1'375.--. In diesem Betrag sind inbegriffen (und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden) die Auslagen für Telefon/Radio/TV, zudem auch die Kosten für Privatversicherungen (Hausratversicherung). Die Miete beträgt monatlich insgesamt Fr. 1'990.--, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Hälfte dieses Mietzinses zu tragen hat. An Krankenkassenprämien sind nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 276.-- pro Monat zu berücksichtigen. Die Prämien für die Zusatzversicherungen sind bereits durch den Grundbetrag abgegolten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitskosten über einen Zeitraum von ungefähr 18 Monaten betragen monatlich etwa Fr. 225.--. An Steuern ist ein Betrag von schätzungsweise Fr. 300.-- zu berücksichtigen.

Bei den geltend gemachten Schulden von insgesamt Fr. 32'483.-- handelt es sich um Privatdarlehen innerhalb der Familie; die Schulden gelten damit als sistierbar. Beim Privatkredit bei der Bank-now AG von Fr. 24'186.-- ist mangels Präzisierung davon auszugehen, dass es dabei um Konsumkosten geht, die in der Regel nicht in die Berechnung aufzunehmen sind.

Es resultiert ein anrechenbarer Gesamtbedarf von etwa Fr. 3'171.-- und ein Einkommensüberschuss von etwa Fr. 1'745.-- pro Monat. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG .

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Kern