Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_381/2019 KI-generiert

Court's Disposition on Delay Challenge: Appellant's Claim of Procedural Delay Dismissed for Lack of Appealable Decision and Unsubstantiated Delay in Remanded Criminal Proceedings.

Geschäftsnummer 1B_381/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal to the extent it was admissible, ordering the complainant to pay court costs of CHF 1,000. The appeal challenged alleged procedural delays in a criminal case, specifically seeking a declaration that the statute of limitations had been violated since 18 September 2013 and that the appellate court should transfer the case to an independent court. To the extent the appeal concerned delays before the prosecutor or the first-instance court, it was inadmissible because those matters did not involve the refusal or delay of an appealable decision under Article 94 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The request to transfer the case also failed for lack of an appealable decision. Regarding the ongoing appellate proceedings after the Federal Supreme Court remanded the case on 15 November 2018, the court found no unjustifiable delay attributable to the appellate court, as the complainant failed to substantiate such a claim, and no violation of the procedural guarantees under Article 5 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), Article 29(1) of the Federal Constitution, or Article 6(1) of the European Convention on Human Rights was evident.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 94 BGG, Art. 80 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Court's Disposition on Delay Challenge: Appellant's Claim of Procedural Delay Dismissed for Lack of Appealable Decision and Unsubstantiated Delay in Remanded Criminal Proceedings: The appeal challenged alleged procedural delays in a criminal case, specifically seeking a declaration that the statute of limitations had been violated since 18 September 2013 and that the appellate court should transfer the case to an independent court. To the extent the appeal concerned delays before the prosecutor or the first-instance court, it was inadmissible because those matters did not involve the refusal or delay of an appealable decision under Article 94 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The request to transfer the case also failed for lack of an appealable decision. Regarding the ongoing appellate proceedings after the Federal Supreme Court remanded the case on 15 November 2018, the court found no unjustifiable delay attributable to the appellate court, as the complainant failed to substantiate such a claim, and no violation of the procedural guarantees under Article 5 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), Article 29(1) of the Federal Constitution, or Article 6(1) of the European Convention on Human Rights was evident.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschleunigungsgebot Streitgegenstand Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Imposed court costs on the complainant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

7B_161/2023 (2023-10-17)
Complainant Lacks Legal Interest to Challenge Delay in Investigation Against Unknown Persons
«…ng zu enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundr…»
7B_164/2023 (2023-10-17)
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«…enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. Urteil 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundr…»
1B_413/2022 (2022-11-08)
Federal Supreme Court Dismisses Delay Claim and Upholds Recusal Rejections
«…enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. Urteil 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundr…»
1B_466/2022 (2022-10-06)
Violation of Swift Justice in Detention Appeal Notification
«…nnen, d.h. die Beschwerde muss sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (vgl. Urteile 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020 E. 1; 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, steht do…»
6B_1208/2020 (2021-11-26)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Unfaithful Management and Document Falsification Against Former Director
«…instanzliche Entscheide betreffend Ausstand und Besetzung des Spruchkörpers geführt (Beschwerde S. 3; vgl. etwa Urteile 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020; 1B_207/2019 vom 9. Dezember 2019; 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019; 1B_247/2019 vom 20. Juni 2019;…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_381/2019

Urteil vom 20. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Müller,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4051 Basel,

2. Strafgericht Basel-Stadt,

Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4051 Basel,

3. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung.

Sachverhalt:

A. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 30. Oktober 2017 als Berufungsinstanz wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt zu einer bedingten Geldstrafe. Mit Urteil 6B_383/2018 vom 15. November 2018 hiess das Bundesgericht eine von A.________ gegen das Berufungsurteil erhobene Beschwerde in Strafsachen gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, der Spruchkörper des Berufungsgerichts sei unrechtmässig besetzt worden. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Berufungsgerichts neu bestimmt und das Berufungsverfahren wieder aufgenommen (vgl. auch das Urteil 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019).

B. A.________ hat mit Eingabe vom 31. Juli 2019 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei festzustellen, dass im gegen ihn geführten Strafverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei bzw. dass seit dem 18. September 2013 eine Rechtsverzögerung vorliege. Eventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot zu einem späteren Zeitpunkt verletzt worden sei. Das Appellationsgericht sei anzuweisen, den Fall an ein unabhängiges Gericht zu überweisen.

C. Das Appellationsgericht teilt mit, es habe nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht umgehend die notwendigen Schritte zur Neubeurteilung unternommen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde vom 31. Juli 2019, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und das Strafgericht Basel-Stadt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 13. September 2019 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1. Mit seiner Beschwerde vom 31. Juli 2019 rügt der Beschwerdeführer in einem hängigen Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Seine Beschwerde richtet sich somit nicht gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG . Gemäss Art. 94 BGG kann indessen auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann sich nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, d.h. sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (vgl. Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1).

2. Der Beschwerdeführer kritisiert in erster Linie die Dauer des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft bzw. vor dem erstinstanzlichen Strafgericht und die Dauer des ersten Berufungsverfahrens, welches mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017 abgeschlossen wurde. Insoweit richtet sich seine Beschwerde vom 31. Juli 2019 nicht gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheids und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist mangels eines anfechtbaren Entscheids im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG auf das Begehren, das Appellationsgericht sei anzuweisen, den Fall an ein unabhängiges Gericht zu überweisen.

3. Grundsätzlich steht dem Beschwerdeführer hingegen die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG offen, soweit er geltend machen will, das Appellationsgericht verzögere das hängige Berufungsverfahren unrechtmässig.

Bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG handelt es sich nicht um eine eigene Beschwerdeart. Die Beschwerde muss grundsätzlich die formellen Voraussetzungen für Beschwerden an das Bundesgericht gemäss dem BGG erfüllen. Sie hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. Urteil 2C_543/2016 vom 18. August 2016 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten untersucht das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das gegen ihn geführte Strafverfahren dauere insgesamt schon zu lange. Er begründet aber nicht, inwiefern das Appellationsgericht das Verfahren seit der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht am 15. November 2018 unrechtmässig verzögert haben sollte. Eine vom Appellationsgericht zu verantwortende unrechtmässige Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 5 StPO bzw. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK seit dem genannten Zeitpunkt ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde überhaupt genügend begründet, dringt er damit nicht durch.

4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Mattle