Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_381/2013 KI-generiert

Untimely Appeal Due to Foreign Postmark

Geschäftsnummer 1B_381/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a presidential decision made by the first appellate division of a cantonal court concerning access to documents in a criminal proceeding. The individual claims to have received the decision on September 21, 2013, and submitted their appeal on October 21, 2013. However, the court determined that the appeal was submitted late, as the deadline for filing was October 21, 2013, and the appeal was only delivered to the Swiss Post on October 25, 2013, leading to a conclusion that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Untimely Appeal Due to Foreign Postmark: The individual claims to have received the decision on September 21, 2013, and submitted their appeal on October 21, 2013. However, the court determined that the appeal was submitted late, as the deadline for filing was October 21, 2013, and the appeal was only delivered to the Swiss Post on October 25, 2013, leading to a conclusion that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Strafverfahren Akteneinsicht verspätete Einreichung Fremdes Recht Zugang zu Dokumenten Strafakten Rechtzeitigkeit der Postaufgabe Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to its obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_381/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung , An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. September 2013 betreffend Akteneinsicht Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;

dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen ( Art. 48 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nach eigenen Angaben am 21. September 2013 erhalten hat;

dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 21. Oktober 2013 abgelaufen ist;

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21. Oktober 2013 in Deutschland bei der Deutschen Post aufgegeben hat;

dass gemäss Angaben Track & Trace die Beschwerde am 25. Oktober 2013 der Schweizerischen Post übergeben worden ist;

dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli