Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_380/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Against Summons Confirmation

Geschäftsnummer 1B_380/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case, an individual, referred to as A.________, appealed decisions related to a criminal investigation for property damage conducted by the Zurich-Limmat public prosecutor's office. The Oberstaatsanwaltschaft appointed a lawyer, B.________, as the public defender for A.________ on November 25, 2020. A.________ contested this appointment, claiming it was void, but the appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed for being filed late. Further complaints were raised against summonses for interrogations scheduled for June 2021, but these were also dismissed by the Zurich Cantonal Court. A.________ then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was dismissed for failing to meet procedural requirements, such as adequately addressing alleged violations of rights, which are required by the Swiss Federal Court Act. Consequently, the Swiss Federal Tribunal chose not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Against Summons Confirmation: The Oberstaatsanwaltschaft appointed a lawyer, B.________, as the public defender for A.________ on November 25, 2020. A.________ contested this appointment, claiming it was void, but the appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed for being filed late. Further complaints were raised against summonses for interrogations scheduled for June 2021, but these were also dismissed by the Zurich Cantonal Court. A.________ then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was dismissed for failing to meet procedural requirements, such as adequately addressing alleged violations of rights, which are required by the Swiss Federal Court Act. Consequently, the Swiss Federal Tribunal chose not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Vorladung verfassungsmässige Anforderung Sachbeschädigung Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_380/2021

Urteil vom 8. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Vorladung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2021 (UH210186).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A.________ wegen Sachbeschädigung etc. bestellte die Oberstaatsanwaltschaft am 25. November 2020 der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Diese Verfügung wurde RA B.________ am 27. November 2020 im Doppel, für sich und die Beschuldigte, zugestellt.

Mit eigenhändiger Eingabe vom 17. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Bestellung des amtlichen Verteidigers "für nichtig" zu erklären. Mit Beschluss vom 5. März 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Zur Begründung führte es an, die angefochtene Verfügung sei RA B.________ am 27. November 2020 zugestellt und damit rechtmässig eröffnet worden. Am 17. Januar 2021, an dem A.________ Beschwerde erhoben habe, sei die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 2 StPO daher bereits abgelaufen gewesen. Mit Beschwerde vom 8. April 2021 beantragt A.________, diesen Beschluss "für nichtig" zu erklären. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_178/2021 vom 29. April 2021 auf die Beschwerde nicht ein.

2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Mai 2021 wurde A.________ und ihr amtlicher Verteidiger zur Einvernahme auf den 21. und 28. Juni 2021 vorgeladen. A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 31. Mai 2021 persönlich Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer des Obergerichts überhaupt nicht auseinander. Sie vermag mit ihren Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer des Obergerichts bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli