Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_380/2018 KI-generiert

Patient vs. Cantonal Court on Compulsory Antipsychotic Medication

Geschäftsnummer 1B_380/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being incarcerated for a violent incident involving an assault with a chainsaw, exhibited erratic behavior and refused medication while in prison. Subsequently, he was transferred to a psychiatric facility for intervention, where an involuntary medication treatment was ordered against his will. The individual challenged this decision in court, arguing against the forced treatment. Both the district court and the higher court upheld the necessity of the involuntary treatment based on assessments indicating he posed a risk to himself and others. The individual later appealed the higher court’s ruling, which the Federal Tribunal ultimately dismissed, citing inadequate justification for his claims against the courts’ decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Patient vs. Cantonal Court on Compulsory Antipsychotic Medication: Subsequently, he was transferred to a psychiatric facility for intervention, where an involuntary medication treatment was ordered against his will. The individual challenged this decision in court, arguing against the forced treatment. Both the district court and the higher court upheld the necessity of the involuntary treatment based on assessments indicating he posed a risk to himself and others. The individual later appealed the higher court’s ruling, which the Federal Tribunal ultimately dismissed, citing inadequate justification for his claims against the courts’ decisions.

Schlagwörter

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Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung Grundrechte substantiierte Begründung Isolationshaft Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not processed because it did not meet the formal requirements set out in the law for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_380/2018

Urteil vom 13. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, Alleestrasse 61, 8462 Rheinau.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Juli 2018 (PA180022).

Erwägungen:

1. A.________ wird vorgeworfen, am 26. Juli 2017 mit einer Kettensäge Personen einer Versicherungsagentur in Schaffhausen angegriffen und teilweise schwer verletzt zu haben. Aufgrund dieses Vorfalls wurde er in Haft genommen. Da er sich im Gefängnis unberechenbar mit plötzlichen Stimmungswechseln, begleitet durch paranoide Äusserungen gegenüber einzelnen Betreuungspersonen, gezeigt und die verordneten Medikamente nicht eingenommen hatte, wurde er am 28. September 2017 zwecks Krisenintervention und medikamentöser Einstellung in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Rheinau überweisen, wo er in der Sicherheitsabteilung untergebracht wurde. Seit dem 28. März 2018 steht A.________ im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 59 StGB .

Am 12. Juni 2018 ordnete die Klinik eine medikamentöse antipsychotische Behandlung gegen den Willen von A.________ an. Dieser ersuchte das Bezirksgericht Andelfingen um gerichtliche Beurteilung der Zwangsbehandlung. Das Bezirksgericht Andelfingen wies mit Urteil vom 29. Juni 2018 die Beschwerde ab und bewilligte die Zwangsbehandlung befristet auf drei Monate ab tatsächlichem Behandlungsbeginn. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juli 2018 abwies. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in §§ 24 ff. des Zürcher Patientinnen- und Patientengesetzes liege. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stelle einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität dar. Sie bedürfe einer umfassenden Interessenabwägung. Aufgrund der Vorgeschichte und der Einschätzung des Gutachters und des Oberarztes müsse erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ohne Behandlung eine Gefahr für Dritte wie auch für sich selbst darstellen könnte. Die Behandlung liege insgesamt im öffentlichen Interesse. Eine mildere Behandlungsalternative sei nicht gegeben. Die möglichen Nebenwirkungen würden nicht als derart gravierend erscheinen, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers einen Behandlungsversuch ausschliessen würde. Hingegen bestünde die Gefahr einer stetigen Verschlechterung bis hin zur Chronifizierung der Krankheit. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung gegeben.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 5. August 2018 (Postaufgabe 6. August 2018) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Obergerichts, insbesondere mit der vom Obergericht vorgenommenen Interessenabwägung auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht in rechtswidriger Weise die Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung bejaht haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Urteil selbst, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli