Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_380/2017 KI-generiert

Mother Granted Private Claimant Status in Child Abuse Case Despite Initial Rejection

Geschäftsnummer 1B_380/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a mother sought to participate as a private plaintiff in a criminal investigation against her former partner, who was under suspicion for committing sexual acts and repeated offenses against their son. After informing the prosecution of her intent to claim damages, the mother was denied party rights by the prosecutor's office. This decision was upheld by the Zurich Superior Court, which concluded that the mother had not sufficiently substantiated her claims. The mother then appealed this ruling, arguing that as a relative of the victim, she should be allowed to file civil claims in the criminal proceedings. The court had to assess whether she could establish the necessary basis for her claims, especially given the ongoing nature of the criminal investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 2 StPO, Art. 116 Abs. 1 StPO, Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 117 Abs. 3 StPO, Art. 119 Abs. 2 StPO, Art. 123 Abs. 1 StPO; Mother Granted Private Claimant Status in Child Abuse Case Despite Initial Rejection: After informing the prosecution of her intent to claim damages, the mother was denied party rights by the prosecutor's office. This decision was upheld by the Zurich Superior Court, which concluded that the mother had not sufficiently substantiated her claims. The mother then appealed this ruling, arguing that as a relative of the victim, she should be allowed to file civil claims in the criminal proceedings. The court had to assess whether she could establish the necessary basis for her claims, especially given the ongoing nature of the criminal investigation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtzulassung als Privatklägerschaft Kindsmisshandlung Kindesunterhalt Opfereigenschaft Zivilstand Genugtuung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

No court costs are to be levied due to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

The Canton of Zurich must compensate the successful appellant for the federal court proceedings.

Art. 116 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (point 3) to define who qualifies as a relative of the victim.

Art. 116 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 3) to define who qualifies as a victim.

Art. 117 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning (point 3) regarding the rights granted to relatives of the victim who assert civil claims.

Art. 119 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (point 3) regarding the rights of the victim, which is relevant context for the main decision, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 122 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (point 2) regarding the basis for the appellant's claim to participate as a private prosecutor.

Art. 123 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 3) regarding the requirement to specify civil claims.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BS 2024 14 (2024-08-29) · zg
Mother's Right to Participate in Sexual Abuse Investigation and Access Files Upheld
«…zi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 117 StPO N 6 m.H.; BGE 139 IV 89 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3 m.H.). 2.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat in der Strafanzeige vom 22. Juni 2022 Zivilanspr…»
502 2024 69 (2024-06-07) · fr
Father Denied Complainant Status in Sexual Abuse Case Over Moral Damages Threshold
«…peut semble-t-il jouer un rôle dans l’examen de la qualité de partie plaignante d’un proche de la victime (cf. arrêt TF 1B_380/2017 du 22 décembre 2017 consid. 4), il n’en demeure pas moins qu’il est en Tribunal cantonal TC Page 10 de 14 tout…»
SBK.2023.205 (2023-10-31) · ag
Appellate Court Orders Reopening of Fatal Accident Investigation
«…ger und damit beschwerdeberechtigte Parteien zu betrachten (vgl. hierzu BGE 139 IV 89 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezem- ber 2017 E. 3). Soweit ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde auch tatsächlich gegen die Einste…»
4A_622/2019 (2020-04-15)
Creditor's Adhesive Civil Claim in Criminal Proceedings Establishes Litispendence Against Subsequent Declaratory Action.
«…für ihn insbesondere keine prozessualen Nachteile zur Folge und steht der Konstituierung als Privatklägerschaft (Urteil 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3) sowie der Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage nicht entgegen. Vielmehr kann der Zivilkläger…»
SK2 2019 46 (2020-01-16) · gr
Appeal Regarding Discontinuation of Criminal Investigation into Unforeseeable Rockfall Homicide
«…BGE 139 IV 89 E. 2.2 ["des prétentions civiles sans aucun fondement, voire fantaisistes"]; Urteil des Bundes- gerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 3 ["nicht aus der Luft gegrif- fen"]; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], K…»
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«…CPP ). Ha osservato che, secondo la giurisprudenza, essi devono nondimeno far valere pretese civili proprie (sentenza 1B_380/2017 del 22 dicembre 2017 consid. 3). La Corte cantonale ha poi ricordato che chi, come i congiunti, subentra per legge nei…»
6B_1034/2018 (2019-05-13)
Mother's Appeal Against Discontinuation of Criminal Proceedings for Child Sexual Abuse and Assault
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P3 18 30 (2018-07-05) · vs
Prosecutor's Discontinuance of Fatal Sledding Accident Upheld
«…e Ordnungsvorschrift (vgl. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 139 IV 89 E. 2; Bundesgerichtsurteil 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3). Die Eltern der Verunfallten haben sich mit Schreiben vom 5. Februar 2018 als Privat- kläg…»
SK2 2017 28 (2018-02-12) · gr
Ski Tour Leader Negligent Homicide Proceedings Reinstated
«…zu BGE 139 IV 89 E. 2.2 ["des prétentions civiles sans aucun fondement, voire fantaisistes"]; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 3 ["nicht aus der Luft gegriffen"]; Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 117 StPO). Im Übrigen hat die…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_380/2017

Urteil vom 22. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtzulassung als Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2017 (UH170135-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen als auch wiederholter Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn.

Am 25. April 2017 gab die Mutter des Geschädigten, A.________, der Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiere und Schadenersatz sowie Genugtuungsansprüche geltend mache, die sie noch beziffern und begründen werde.

Mit Verfügung vom 26. April 2017 gewährte die Staatsanwaltschaft A.________ keine Parteirechte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2017 ab.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts. Die Beschwerdeführerin sei als Privatklägerin im Strafverfahren gegen B.________ zuzulassen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mehr geäussert.

Mit Verfügung vom 7. September 2017 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 122 Abs. 2 StPO und auf die dazu ergangene Rechtsprechung. Sie bringt vor, als Angehörige des Opfers könne sie eigene zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Parteifähigkeit als Privatklägerin sei ihr von der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden.

3. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 116 Abs. 1 StPO ). Angehörige des Opfers sind namentlich auch die Eltern ( Art. 116 Abs. 2 StPO ). Machen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ( Art. 122 Abs. 2 StPO ), wie vorliegend die Beschwerdeführerin als Mutter des Geschädigten, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer ( Art. 117 Abs. 3 StPO ).

In BGE 139 IV 89 E. 91 f. hat das Bundesgericht ausgeführt, unter "die gleichen Rechte" müsse namentlich das Recht des Angehörigen verstanden werden, sich als Privatklägerschaft, als Zivilkläger oder gegebenenfalls auch als Strafkläger zu konstituieren. Der Angehörige des Opfers könne indessen nur als Privatkläger zugelassen werden, wenn er im Strafverfahren

eigene Zivilansprüche geltend mache. Diese Anforderung sei spezifisch für den Angehörigen des Opfers und gelte nicht für den Geschädigten und das Opfer, die sich unabhängig von Zivilanträgen als Privatklägerschaft konstituieren können (vgl. Art. 119 Abs. 2 StPO ). Der Angehörige komme in den Genuss der strafprozessualen Rechte, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche angesichts seiner Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es bedürfe einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet seien. Jeglicher Grundlage entbehrende ("aus der Luft gegriffene") Zivilansprüche genügten insoweit nicht.

Nach Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (statt vieler NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 123 StPO ). Der Vorbehalt der Beschwerdeführerin, sie werde ihre Forderung zu gegebener Zeit noch beziffern und begründen, hat deshalb keine prozessualen Nachteile zur Folge und steht - in Anbetracht des frühen Verfahrensstands - einer Konstituierung als Privatklägerschaft grundsätzlich nicht entgegen. Dies hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten.

4. Die Vorinstanz hat eine eingehende Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zivilforderungen vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, es bestehe keine genügende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche begründet seien.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass beim derzeitigen (frühen) Stand des Strafverfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollumfänglich feststeht. Insoweit kann auch noch keine abschliessende Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche erfolgen. Indem die Vorinstanz dies in diesem Stadium dennoch getan hat, hat sie sich als eigentliches Sachgericht ausgegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet. Sie führt in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem glaubhaft und nachvollziehbar aus, die Situation sei für sie als Mutter des Opfers äusserst belastend. Sie müsse ihren traumatisierten Sohn rund um die Uhr betreuen, um ihn zu stabilisieren und die Folgen (depressive Schübe, Angstzustände, Schlaflosigkeit und Wutattacken) der in Frage stehenden Delikte zu mildern. Dies koste sie viel Zeit, Kraft und Energie. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, bedürfe sie selber fachpsychologischer Unterstützung.

Dass eine genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführerin Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Beschuldigten aus den ihm vorgeworfenen Straftaten entstanden sein könnten, erscheint nach dem Ausgeführten nicht aus der Luft gegriffen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um von vornherein völlig unbegründete Zivilansprüche handelt, wie dies die Vorinstanz annimmt. Darüber wird letztlich das Sachgericht zu befinden haben. Insgesamt, namentlich mit Blick auf BGE 139 IV 89 , hat die Vorinstanz einen zu strengen Massstab angewandt. Damit ist die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin als Privatklägerin anzuerkennen.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerschaft im Strafverfahren zuzulassen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Zürich die obsiegende Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 BGG ). Mit diesem Entscheid wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss vom 10. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Privatklägerin im Strafverfahren gegen B.________ zugelassen.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Kai Burkart für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic