Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_380/2015 KI-generiert

Appeal Against Revocation of Official Defense in Criminal Case

Geschäftsnummer 1B_380/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant under investigation by the local public prosecutor for various offenses, including unauthorized recording of conversations and traffic violations. Following a series of legal developments, including the issuance of a penal order and the defendant's subsequent objection, the public prosecutor terminated the official defense for the defendant after a request for a change of representation. The defendant appealed this decision, resulting in a ruling from the cantonal court dismissing the appeal. Subsequently, the defendant sought to challenge this ruling in the Federal Tribunal, requesting the reinstatement of official defense representation.

Legislator-Regeste

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Art. 55a StGB, Art. 179ter StGB, Art. 179quater StGB, Art. 180 StGB, Art. 177 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; Appeal Against Revocation of Official Defense in Criminal Case: Following a series of legal developments, including the issuance of a penal order and the defendant's subsequent objection, the public prosecutor terminated the official defense for the defendant after a request for a change of representation. The defendant appealed this decision, resulting in a ruling from the cantonal court dismissing the appeal. Subsequently, the defendant sought to challenge this ruling in the Federal Tribunal, requesting the reinstatement of official defense representation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Widerruf amtliche Verteidigung notwendige Verteidigung strafrechtliche Sanktion Übertretungen Rückzug des Strafantrags Verteidigungsrechte Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The dispositive explicitly grants the request for legal aid and waives court costs based on this article.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for admitting the appeal against an interlocutory decision, but since it was not mentioned in the final operative part (No. 1, 2, 3), it is excluded according to the instruction.

Art. 132 StPO

The final order (No. 1) dismisses the appeal, which concerned the denial of official defense based on this procedural article.

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BGE 143 I 164
Right to Mandatory Counsel in Minor Traffic Offenses
«…nspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand ( BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f.; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteile 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4; 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 1, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872; je mit Hinweisen). 3.6…»
BK 2020 358 (2020-11-23) · be
Defendant's Right to Appointed Counsel and Legal Aid Despite Minor Charges
«…gen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6). Auch in Bagatellfällen besteht a…»
BK 2018 108 (2018-04-16) · be
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«…d die An- forderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). (BGE 143 I 164 E. 3.6). Auch diese Regelung [Art. 132 Abs. 3 StPO] ori…»
BK 2018 53 (2018-03-27) · be
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«…uf einen amtlichen Rechtsbei- stand (BGE 120 la 43 E. 2a; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4). Es ist nicht die abstrakte Strafandro- hung, sondern die konkret drohende Sanktion…»
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«…auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 la 43 E. 2a; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4). Gemäss…»
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«…ger die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sein müssen, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). 3.5. Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder…»
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«…n Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand ( BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. ; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteile 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4; 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 1, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872; je mit Hinweisen). 3.6.…»
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«…desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächliche oder r…»
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«…desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). 3.6. Für die Beurteilung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung ist der Zei…»
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«…kts generell verneint werden soll; zum Ganzen: BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. ; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteile 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.4; 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 1, in: Pra 2015 Nr. 107 S. 872; je mit Hinweisen). 2.5.…»
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«…desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall tatsächliche oder r…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_380/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Widerruf amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. September 2015 des Kantonsgerichts Schwyz.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen einer Reihe von Delikten. Am 8. Mai 2015 erliess sie eine Sistierungsverfügung gemäss Art. 55a StGB in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten. Am gleichen Tag stellte sie das Strafverfahren betreffend einen weiteren Teil der untersuchten Delikte ein. Ebenfalls am 8. Mai 2015 erliess sie einen Strafbefehl. Darin sprach sie A.________ des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen ( Art. 179ter StGB ), der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ( Art. 179quater StGB ), der Drohung ( Art. 180 StGB ), der Beschimpfung ( Art. 177 StGB ), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ( Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ) und der Verkehrsregelverletzung ( Art. 90 Abs. 1 SVG ) schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'100.--. Die ausgestandene Haft von zwei Tagen rechnete sie mit 2 Tagessätzen an die Geldstrafe an. Den Vollzug der restlichen Geldstrafe schob sie bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Hinsichtlich der Busse setzte sie für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen ein.

Am 29. Mai 2015 erhob A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache.

Nachdem A.________, der bis dahin amtlich verteidigt gewesen war, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2015, der amtliche Verteidiger sei ersatzlos zu entlassen.

A.________ erhob gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 2. September 2015 wies dieses die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2015 ans Bundesgericht beantragt A.________ sinngemäss, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm wieder eine amtliche Verteidigung zu bestellen.

Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Schwyz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Das Kantonsgericht führt zum Widerruf der amtlichen Verteidigung aus, gemäss dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer ein Gespräch mit seiner ehemaligen Rechtsvertreterin unbemerkt aufgenommen und im Internet publiziert, sie bedroht und beschimpft und schliesslich ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt. Das Strafmass liege im Bagatellbereich einer Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen ( Art. 132 Abs. 3 StPO ). Schon deshalb habe die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung widerrufen dürfen. Inwiefern die verbleibenden Sachverhalte Schwierigkeiten böten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, begründe er im Übrigen nicht konkret. Dass er sich selber verteidigen könne, habe die Staatsanwaltschaft aufgrund seines bisherigen Prozessverhaltens zutreffend bejaht.

2.2. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen er nicht gewachsen sei.

2.3. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).

2.4. Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt ( BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Dies trifft namentlich dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt ( BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" ( BGE 120 Ia 43 E. 3c S. 47) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1 S. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. auch das soeben zitierte Urteil, wonach offen bleiben kann, ob bei Vergehen der Bagatellcharakter des Delikts generell verneint werden soll; zum Ganzen: BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. ; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteil 1P.675/2005 vom 14. Februar 2006 E. 5.1; je mit Hinweisen; vgl. zur neueren Rechtsprechung auch Urteil 1B_66/2015 vom 12. August 2015, wo das Bundesgericht bei einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen von keinem Bagatellfall ausging).

2.5. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5 mit Hinweis). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt ( NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 132 StPO ).

2.6. Würde im vorliegenden Fall die im Strafbefehl ausgesprochene Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen Haft umgewandelt und an die 80 Tagessätze der Geldstrafe angerechnet, lägen die daraus resultierenden 105 Tage bzw. Tagessätze immer noch deutlich, wenn auch nicht weit unter der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwelle. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung müssten deshalb besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur hinzukommen, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Solche sind indessen nicht ersichtlich. Zwar sind immerhin drei Sachverhalte zu beurteilen, doch sind diese einfach gelagert und dürften auch keine schwierigen Rechtsfragen aufwerfen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem bereits mehrfach unabhängig von seinem früheren amtlichen Verteidiger gegenüber den Strafbehörden geäussert und dabei gezeigt, dass er mit den Modalitäten eines Strafverfahrens vertraut ist. Auch wenn es sich bei der Privatklägerin um eine Rechtsanwältin handelt, ist ihm zuzumuten, das Verfahren ohne amtliche Verteidigung zu bewältigen. Nicht von Bedeutung ist in dieser Hinsicht das Argument, die Privatklägerin sei eine "Amtskollegin" des Kantonsgerichts, ihr Ehemann sei im selben Kanton Staatsanwalt und alle seien befreundet. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Straftaten seien möglicherweise verjährt und die Anschuldigungen der Privatklägerin hätten sich im Laufe des Verfahrens geändert. Solches wird der Beschwerdeführer im Hauptverfahren geltend machen können.

Das Kantonsgericht Schwyz hat somit Art. 132 StPO nicht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer das Recht auf amtliche Verteidigung absprach.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold