Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Against Refusal to Hear Complaint on Evidentiary Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal case pending at the Regional Court of Berner Jura-Seeland, the complainant, identified as A.________, filed a request for evidence and sought the cancellation of the main hearing scheduled for February 6, 2020. The Regional Court rejected both requests in a decision dated December 23, 2019. A subsequent appeal to the Obergericht of the Canton of Bern was dismissed on January 13, 2020, on the grounds that the decision of December 23 was not subject to appeal. A.________ then challenged this decision, seeking to have his evidence request granted, but the Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not adequately demonstrate how the decision violated federal law, leading to the dismissal of the appeal without costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Against Refusal to Hear Complaint on Evidentiary Ruling: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_38/2020
Urteil vom 6. Februar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweisanträge,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Januar 2020 (BK 20 9).
Erwägungen:
1. Im beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen ihn hängigen Strafverfahren stellte A.________ einen Beweisantrag sowie einen Antrag auf Annullierung der auf den 6. Februar 2020 angesetzten Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wies das Regionalgericht den Beweisantrag ab und den Annullierungsantrag "zur Zeit" ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 7. Januar 2020 Beschwerde beim Regionalgericht, welches die Sache zuständigkeitshalber dem Obergericht überwies. Dieses trat am 13. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Verfügung vom 23. Dezember 2019 sei nicht anfechtbar.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und seinen Beweisantrag gutzuheissen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheids nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten sind ausnahmsweise keine zu erheben.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi