Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_38/2019 KI-generiert

Procedural Costs for Refused Legal Defense in Minor Traffic Offense Appeal

Geschäftsnummer 1B_38/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, identified as A.________, who was fined 300 Swiss Francs for a violation related to the regulation of persons and vehicles in road traffic, as per a penal order dated August 2, 2018. A.________ contested this order and requested official defense during the investigation by the Office of Investigation in Altstätten, which was denied. Subsequently, A.________ appealed to the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen, which rejected the appeal and imposed legal costs of 1,000 Swiss Francs on him. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reduction in legal costs. The cantonal court argued that A.________ no longer had a current interest in legal defense since the investigation process had concluded with an indictment. The Tribunal noted that A.________ failed to adequately justify his claim for further cost reduction under federal law, leading to the decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Costs for Refused Legal Defense in Minor Traffic Offense Appeal: A.________ contested this order and requested official defense during the investigation by the Office of Investigation in Altstätten, which was denied. Subsequently, A.________ appealed to the Indictment Chamber of the Canton of St. Gallen, which rejected the appeal and imposed legal costs of 1,000 Swiss Francs on him. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reduction in legal costs. The cantonal court argued that A.________ no longer had a current interest in legal defense since the investigation process had concluded with an indictment. The Tribunal noted that A.________ failed to adequately justify his claim for further cost reduction under federal law, leading to the decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung (Kostenauflage) Verfahrenskosten Herabsetzung der Busse Verfahrensverletzungen prozessuale Einreden Prüfung der finanziellen Verhältnisse Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_38/2019

Urteil vom 19. Februar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung (Kostenauflage),

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2018 (AK.2018.409).

Erwägungen:

1. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 2. August 2018 wegen eines Verstosses gegen die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte das Untersuchungsamt Altstätten um amtliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren. Dieses wies das Gesuch am 5. November 2018 ab. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 beantragt A.________, die ihm auferlegten Verfahrenskosten auf den gesetzlich niedrigsten Betrag zu senken. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Anklagekammer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es fehle dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, nachdem das Untersuchungsamt am 18. November 2018 Anklage beim Kreisgericht erhoben habe und das Untersuchungsverfahren dementsprechend abgeschlossen sei. Ein Gesuch um unentgeltliche Verteidigung könne allenfalls beim Kreisgericht für das gerichtliche Verfahren gestellt werden. In einer "Selbst wenn-Begründung" führte die Anklagekammer aus, das Gesuch wäre auch in der Sache unbegründet gewesen, weil die amtliche Verteidigung in diesem Verfahren, in dem es um einen einfachen, wenig schwerwiegenden Tatvorwurf gehe, unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht geboten gewesen wäre. Ausgangsgemäss hat die Anklagekammer dem Beschwerdeführer die - im Hinblick auf seine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse reduzierten - Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer begründet nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise, weshalb sich aus Bundesrecht ein Anspruch auf eine weitere Reduktion der Gerichtskosten ergeben soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi