Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_379/2015 KI-generiert

Petitioners' Appeal Rejected for Procedural Deficiency in Recusal Challenge

Geschäftsnummer 1B_379/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual involved in a criminal procedure filed requests for disqualification against the chief prosecutor and the president of the prosecution chamber in the Canton of St. Gallen. The prosecution chamber, in a decision made on September 23, 2015, dismissed the request against the president and rejected the one against the chief prosecutor. Subsequently, the individual and another party appealed this decision to the Federal Tribunal, which found that the appellants failed to satisfactorily address the reasoning of the contested decision and did not demonstrate any legal or constitutional violations. The appeal was thus not admitted, and the request for legal aid was denied due to the apparent lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioners' Appeal Rejected for Procedural Deficiency in Recusal Challenge: Gallen. The prosecution chamber, in a decision made on September 23, 2015, dismissed the request against the president and rejected the one against the chief prosecutor. Subsequently, the individual and another party appealed this decision to the Federal Tribunal, which found that the appellants failed to satisfactorily address the reasoning of the contested decision and did not demonstrate any legal or constitutional violations. The appeal was thus not admitted, and the request for legal aid was denied due to the apparent lack of merit.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren Verfahrenskosten Verfahrensrügen Zulässige Gründe unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal through the simplified procedure due to an obvious formal deficiency.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_379/2015

Urteil vom 30. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. September 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass A. C.________ in einem gegen ihn geführten Strafverfahren um Ausstand des Ersten Staatsanwaltes, Dr. Thomas Hansjakob, ersucht hat;

dass A. C.________ ausserdem ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen gestellt hat;

dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. September 2015 auf das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Anklagekammer nicht eingetreten ist und das Ausstandsgesuch gegen den Ersten Staatsanwalt abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war;

dass A. und B. C.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass die Beschwerdeführer sich mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinander setzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli