Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_379/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Based on Risk of Recidivism for Commercial Fraud

Geschäftsnummer 1B_379/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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X.________ befindet sich seit dem 16. Dezember 2009 in strafprozessualer Haft (seit dem 28. Oktober 2010 in der Form des vorzeitigen Strafvollzuges). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat ihn am 17. Mai 2011 beim Bezirksgericht Winterthur des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung angeklagt. Die Hauptverhandlung wurde auf den 31. August 2011 angesetzt. Am 30. Juli 2010 bzw. 3. März/8. April 2011 wiesen die kantonalen Instanzen Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 7. September 2010 (Verfahren 1B_277/2010) bzw. 17. Mai 2011 (Verfahren 1B_191/2011) ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 230 Abs. 3 Satz, Art. 236 StPO, Art. 196 lit. a-c StPO, Art. 95 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention Based on Risk of Recidivism for Commercial Fraud: Dezember 2009 in strafprozessualer Haft (seit dem 28. Oktober 2010 in der Form des vorzeitigen Strafvollzuges). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat ihn am 17. Mai 2011 beim Bezirksgericht Winterthur des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung angeklagt. Die Hauptverhandlung wurde auf den 31. August 2011 angesetzt. Am 30. Juli 2010 bzw. 3. März/8. April 2011 wiesen die kantonalen Instanzen Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 7. September 2010 (Verfahren 1B_277/2010) bzw. 17. Mai 2011 (Verfahren 1B_191/2011) ab, soweit es darauf eintrat.

Schlagwörter

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Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug Untersuchungshaft Rückfall bei Straftaten gewerbsmässiger Betrug Betrug Straftaten gegen das Vermögen Strafzumessung bei Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung) based on this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs are mentioned ('keine Gerichtskosten erhoben'), the specific provision cited for imposing costs would be Art. 66, but since no costs were ordered, Art. 64 is the operative cost/aid provision listed in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (67)

BGE 146 IV 136
Federal Supreme Court Partially Upholds Appeal Against Pre-Trial Detention in Financial Fraud Case Due to Lack of Significant Threat to Safety of Others
«…in Betracht (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; weiter noch Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Das Bundesgericht hat die erhebliche Sicherheitsgefährdung etwa verneint bei einem Beschuld…»
BGE 143 IV 9
Swiss Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Child Sex Offender Based on Recidivism Risk
«…E. 2.1 und 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (vgl. Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaf…»
BGE 138 IV 81
Appellate Court Detention Order Lacking Immediate Written Justification Infringes Right to Be Heard
«…135 I 71 consid. 2.5 p. 73 s.; ATF 135 II 145 consid. 8.2 p. 153; arrêts 1B_259/2009 du 17 septembre 2009 consid. 3; 1B_379/2011 du 2 août 2011 consid. 1 et les références). 2.1 Préliminairement, il y a lieu de relever que la décision d'arrestatio…»
SK2 2023 39 (2023-07-05) · gr
Appeal Dismissed: Extension of Pre-Trial Detention for Robbery Suspect Upheld
«…der Sicht von weiteren potenti- ellen Opfern ebenfalls als erheblich sicherheitsgefährdend einzustufen sind (vgl. BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.9). Somit kommt eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden D…»
SK2 2023 24 (2023-05-02) · gr
Cantonal Court Overturns Pre-Trial Detention for Property Crime Suspect Due to Insufficient Endangerment Risk
«…andeln. Der Haftgrund der Wieder- holungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kom- men (BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die entsprech…»
OGVE.2018.19.Nr.13 (2022-12-19) · ow
Pre-trial Detention for Reoffending Risk: Strict Application Required
«…mäss Bundesgericht in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten. Das Bundesgericht erwähnt dabei im Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9, gewerbsmässigen Betrug, bandenmässigen Diebstahl oder Raub (vgl. auch Marc Forster, in: Bas…»
BK 2022 402 (2022-10-10) · be
Appeal Against Detention Order in Robbery Case Based on Lack of Repetition Risk
«…6 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. Au- gust 2011 E. 2.9). Raub- und Gewaltdelikte sind aus Sicht weiterer potenzieller Op- fer als erhe…»
1B_368/2022 (2022-07-29)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Pre-Trial Release Due to High Recidivism Risk in Property Crime Case
«…IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen; Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ä…»
SK2 2022 2 (2022-02-14) · gr
Appellate Court Overturns Detention for Property Crime Risk of Reoffending
«…andeln. Der Haftgrund der Wieder- holungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kom- men (BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die entsprech…»
SK2 2020 55 (2020-12-09) · gr
Appeal of Pre-Trial Detention Extension for Shoplifting and Threat Charges
«…der Wieder- holungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kom- men (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die e…»
BK 2020 396 (2020-10-14) · be
Swiss Court Upholds Pre-Trial Detention Based on Risk of Repetition and Violation of Release Conditions
«…schweren Vermögensdelikten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9) und Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Auch der Tatbestand der e…»
BK 2020 275 (2020-07-28) · be
Accused Algerian National's Pre-Trial Detention Upheld in Stabbing Case Due to Flight Risk
«…ruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. Au- gust 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen,…»
BK 2020 78 (2020-03-06) · be
Suspect's Release Ordered Following Overturned Security Detention for Minor Offenses and Disproportionate Detention Period
«…schweren Vermögensdelikten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9) und Delikten gegen die Freiheit (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Auch der Tatbestand der e…»
1B_6/2020 (2020-01-29)
Pre-trial Detention Annulled for Financial Fraud Suspect Lacking Significant Public Safety Risk
«…in Betracht (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; weiter noch Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Das Bundesgericht hat die erhebliche Sicherheitsgefährdung etwa verneint bei einem Beschuld…»
BK 2019 471 (2019-11-20) · be
Cantonal High Court Upholds Pre-Trial Detention for Theft and Burglary Suspect Based on DNA Evidence and Recidivism Risk
«…ruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft dro- hen,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_379/2011

Urteil vom 2. August 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2011

des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. X.________ befindet sich seit dem 16. Dezember 2009 in strafprozessualer Haft (seit dem 28. Oktober 2010 in der Form des vorzeitigen Strafvollzuges). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat ihn am 17. Mai 2011 beim Bezirksgericht Winterthur des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung angeklagt. Die Hauptverhandlung wurde auf den 31. August 2011 angesetzt. Am 30. Juli 2010 bzw. 3. März/8. April 2011 wiesen die kantonalen Instanzen Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteilen vom 7. September 2010 (Verfahren 1B_277/2010) bzw. 17. Mai 2011 (Verfahren 1B_191/2011) ab, soweit es darauf eintrat.

B. Ein weiteres Gesuch des Angeklagten vom 9. Juni 2011 um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug übermittelte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichtes Winterthur (in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 228 und Art. 236 StPO) an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur zum Entscheid. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch am 24. Juni 2011 ab. Eine vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. Juli 2011 ab. Für den Fall einer allfälligen Verschiebung der Hauptverhandlung begrenzte das Obergericht die Weiterdauer der Sicherheitshaft (in Form des vorzeitigen Strafvollzuges) auf drei Monate.

C. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juli 2011 gelangte der Angeklagte mit Beschwerde vom 19. Juli 2011 und dem Antrag auf Haftentlassung an das Bundesgericht.

Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und der Offizialverteidiger des Beschwerdeführers haben je auf eine Stellungnahme zur eingereichten Laienbeschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG (vgl. dazu zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.1) sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. a-c StPO). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das über die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinausgehende Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind demnach nicht anwendbar (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2).

2. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Er bestreitet das Vorliegen eines besonderen gesetzlichen Haftgrundes und verlangt seine Haftentlassung. Den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes bestreitet er nicht.

2.1 Für die Weiterdauer von strafprozessualer Haft müssen Haftgründe im Sinne von Art. 221 StPO erfüllt sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die Sicherheitshaft in Form von vorzeitigem Straf- oder Massnahmenvollzug (Art. 236 i.V.m. Art. 229 ff. StPO) nach erfolgter Anklageerhebung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_191/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 220 N. 4-7, Art. 230 N. 1; Matthias Härri, a.a.O., Art. 236 N. 20; Markus Hug, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 236 N. 4; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 236 N. 4; altrechtlich s. auch BGE 135 I 71 E. 2 S. 72 ff.; 133 I 270 E. 2 S. 275, E. 3.2 S. 277-79; 133 IV 187 E. 6.4 S. 199; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; 117 Ia 72 E. 1d S. 80; Pra 2007 Nr. 39 E. 3 S. 241).

2.2 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtes 1B_191/2011 vom 17. Mai 2011 wird im angefochtenen Entscheid erwogen, die strafprozessuale Haft lasse sich hier nicht mehr (wie bis anhin) gestützt auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrechterhalten. Es sei hingegen Wiederholungsgefahr zu bejahen.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

2.4 Die Vorinstanz begründet den Haftgrund wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft (darunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl und Raub). Im hängigen Strafverfahren sei er erneut wegen gewerbsmässigen Betruges angeklagt. Im Urteil 1B_277/2010 vom 7. September 2010 habe das Bundesgericht erwogen, es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung von illegalen Geschäften Abstand nehmen sollte. Daran habe sich seither nichts Wesentliches geändert.

2.5 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

2.6 Der Beschwerdeführer rügt, entgegen den Erfordernissen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO fehle es in seinem Fall für die Annahme von Wiederholungsgefahr an einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende "schwere Verbrechen oder Vergehen". Aus dem von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragten Strafmass von 3½ Jahren (wovon 7 Monate auf den beantragten Widerruf des bedingten Vollzuges einer früheren Freiheitsstrafe entfielen) ergebe sich, dass im vorliegenden Fall keine schweren Verbrechen zu beurteilen seien.

2.7 Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") können grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr genügen (vgl. zum Ganzen Forster, a.a.O., Art. 221 N. 10-13; DERS., Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Marianne Heer [Hrsg.], Schweizerische StPO und Schweizerische JStPO, Bern 2010, S. 173 ff., 174-177).

2.8 Unter die für Wiederholungsgefahr relevanten schweren Vermögensdelikte fallen namentlich gewerbsmässiger Betrug oder Serienbetrug (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 62, mit Hinweisen auf die Praxis; Hug, a.a.O, Art. 221 N. 34; a.M. [ohne nähere Begründung] Schmid, a.a.O, Art. 221 N. 11). Schon bei einfachem Betrug handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt eine mögliche Strafschärfung wegen des zusätzlichen Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung (vgl. Art. 49 i.V.m. Art. 251 StGB). Wie dargelegt, könnte der Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kommen. Darüber hinaus gehören die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfenen Betrugsdelikte (nach dem Kriterium der Strafobergrenze) nicht zur Kategorie der leichtesten bzw. minder schweren Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB). Im konkreten Fall besteht (gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft) auch eine massive Gesamtstrafdrohung von 3½ Jahren. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, dass er wegen gleichartigen schweren Vermögensdelikten (darunter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl und Raub) vorbestraft ist.

2.9 Es ist bundesrechtskonform, wenn die kantonalen Instanzen hier von drohenden schweren Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgehen. Gewerbsmässiger Betrug ist im Übrigen (ebenso wie bandenmässiger Diebstahl oder Raub) aus der Sicht weiterer potenzieller Opfer auch als "erheblich sicherheitsgefährdend" (im Sinne des Gesetzes) einzustufen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15, Fn. 57 und 62).

2.10 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle in seinem Fall an einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Angesichts der ihm im angefochtenen Entscheid vorgehaltenen einschlägigen Vorstrafen kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt eine ausreichend begründete negative Kriminalprognose im Haftbeschwerdeverfahren nicht in jedem Fall ein psychiatrisches Gutachten voraus (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; 135 I 71 E. 2.6-2.15 S. 74-78; Forster, a.a.O., Art. 221 N. 14-15; Hug, a.a.O, Art. 221 N. 39).

2.11 Als offensichtlich unbegründet erscheint schliesslich der Einwand, es liege hier keine Wiederholungsgefahr vor, da bei früheren Straftaten andere Geschädigte betroffen gewesen seien. Weder das Gesetz noch die Bundesgerichtspraxis verlangen eine entsprechende "Identität" der geschädigten bzw. von neuen Straftaten bedrohten Personen (vgl. BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.6-2.15 S. 74-78; je mit Hinweisen).

2.12 Die Annahme von Wiederholungsgefahr durch die kantonalen Instanzen erweist sich als bundesrechtskonform.

3. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Ersuchen zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Offizialverteidiger hat auf eine eigene Stellungnahme zur eingereichten Laienbeschwerde ausdrücklich verzichtet, weshalb (unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bezirksgericht Winterthur und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster