Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_377/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation Regarding Mandatory Counsel Assignment

Geschäftsnummer 1B_377/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was sentenced to a conditional 20-month prison term and subsequently filed an appeal against this ruling. The appellate court required the defendant to be represented by a registered attorney, as the defendant was not qualified to represent himself. An official defender was appointed for the appeal process, which led the defendant to file a complaint regarding the mandatory representation and the appointed attorney. The appellate court upheld the appointment of the attorney, prompting the defendant to challenge this decision in a higher court, where it was determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 130 lit. b StPO, Art. 127 Abs. 5 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation Regarding Mandatory Counsel Assignment: The appellate court required the defendant to be represented by a registered attorney, as the defendant was not qualified to represent himself. An official defender was appointed for the appeal process, which led the defendant to file a complaint regarding the mandatory representation and the appointed attorney. The appellate court upheld the appointment of the attorney, prompting the defendant to challenge this decision in a higher court, where it was determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anwaltszwang neues rechtliches Vorbringen stichhaltige Gründe Wegnahmerecht Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on simplified procedure because it did not meet the legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_377/2017

Urteil vom 12. September 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2017 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin.

Erwägungen:

1. A.________ führt gegen die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, Berufung. Die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt verfügte am 22. Mai 2017 Folgendes:

"1. Das Schreiben von A.________ vom 17. Mai 2017 wird als persönliche Verteidigungsschrift zu den Akten genommen und geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Der Umstand, dass A.________ in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt, Probezeit 4 Jahre, verurteilt worden ist und er gegen dieses Urteil die Berufung angemeldet und erklärt hat, führt dazu, dass es zu einer Verhandlung vor Berufungsgericht kommen wird. Anlässlich dieser muss er zwingend von einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. Art. 130 lit. b StPO ; notwendige Verteidigung) sowie Art. 127 Abs. 5 StPO (Anwaltsmonopol). A.________ ist im Anwaltsregister nicht eingetragen und kann somit nicht als sein eigener Rechtsvertreter auftreten. Als notwendiger amtlicher Verteidiger ist Rechtsanwalt B.________ bestellt worden. Er wird auch für das Berufungsverfahren der Rechtsvertreter von A.________ sein. Gründe für einen Anwaltswechsel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen keine vor.

3. Rechtsanwalt B.________ erhält auf Grund seines Gesuchs vom 19. Mai 2017 eine Frist zur Begründung der Berufungserklärung (inkl. für zu stellende Beweisanträge) bis zum 23. Juni 2017."

A.________ erhob mit Eingabe vom 2. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2017. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 7. Juli 2017 (Verfahren 1B_273/2017) auf die Beschwerde nicht ein.

2. Mit Verfügung vom 16. August 2017 nahm die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt die Eingabe von A.________ vom 10. August 2017 zu den Akten und hielt fest, dass lic. iur. B.________ weiterhin notwendiger Verteidiger bleibe. Dabei verwies sie auf die frühere Verfügung.

3. Mit Eingabe vom 30. August 2017 (Postaufgabe 31. August 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Beiordnung eines Rechtsbeistandes und ersucht um Absetzung seines amtlichen Verteidigers. In der vorliegend angefochtenen Verfügung verweist das Appellationsgericht auf seine Verfügung vom 22. Mai 2017, mit welcher entsprechende Anträge des Beschwerdeführers um Aufhebung der notwendigen Verteidigung bzw. um Anwaltswechsel abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend nicht aufzuzeigen, welche Gründe, die in der Verfügung vom 22. Mai 2017 nicht berücksichtigt wurden, neu die Aufhebung der notwendigen Verteidigung bzw. einen Anwaltswechsel rechtfertigen könnten. Er legt folglich nicht dar, weshalb das Appellationsgericht auf seine Verfügung vom 22. Mai 2017 zurückkommen müsste. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung vom 16. August 2017 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli