Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_376/2021 KI-generiert

Confiscation of Seized Items After Criminal Investigation

Geschäftsnummer 1B_376/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint filed by an individual, A.________, against a decision made by the Cantonal Court of Schwyz related to a criminal investigation and subsequent seizure of items from A.________'s residence. The investigation, conducted by the Canton of Schwyz's public prosecutor's office, involved accusations of preparatory criminal acts, disturbing the public peace, and violations of the weapons and narcotics laws. During a search operation on November 29, 2020, numerous items were confiscated, and on March 24, 2021, a formal seizure order was issued. A.________ challenged this order, and the Cantonal Court partially upheld the complaint regarding non-THC hemp seeds but denied it concerning THC-containing marijuana, weapons, and cash. Dissatisfied with the decision, A.________ escalated the complaint to the Swiss Federal Tribunal, which declined to proceed with it due to insufficient legal grounding in the arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Confiscation of Seized Items After Criminal Investigation: The investigation, conducted by the Canton of Schwyz's public prosecutor's office, involved accusations of preparatory criminal acts, disturbing the public peace, and violations of the weapons and narcotics laws. During a search operation on November 29, 2020, numerous items were confiscated, and on March 24, 2021, a formal seizure order was issued. A.________ challenged this order, and the Cantonal Court partially upheld the complaint regarding non-THC hemp seeds but denied it concerning THC-containing marijuana, weapons, and cash. Dissatisfied with the decision, A.________ escalated the complaint to the Swiss Federal Tribunal, which declined to proceed with it due to insufficient legal grounding in the arguments presented.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme strafrechtliche Einziehung Strafuntersuchung Widerhandlung gegen das Waffengesetz Betäubungsmitteldelikt Reihenfolge der Pfändung Vorbereitende Handlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to non-joinder in simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_376/2021

Urteil vom 6. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,

vom 4. Juni 2021 (BEK 2021 39).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen, Schreckung der Bevölkerung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Am 29. November 2020 wurde eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durchgeführt und dabei 53 Positionen Gegenstände sichergestellt. Am 24. März 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl. A.________ erhob dagegen am 25. März 2021 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 4. Juni 2021 teilweise guthiess und im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass sich das pauschale und nicht konkrete Ausstandsgesuch gegen den Kantonsgerichtspräsidenten als unzulässig erweise, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die Beschwerde sei bezüglich den nicht THC-haltigen Hanfsamen gutzuheissen. Diese seien wie die von der Staatsanwaltschaft nicht beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Bezüglich des beschlagnahmten THC-haltigen Marihuanas, der als Waffen beschlagnahmten Gegenstände und des beschlagnahmten Bargeldes sei die Beschwerde abzuweisen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Juni 2021. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli