Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_376/2015 KI-generiert

Cantonal Court Denial of Appointed Counsel Upheld on Procedural Grounds by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_376/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal proceeding, the prosecution decided to discontinue certain charges against the defendant, resulting in the imposition of legal costs on him, with no compensation awarded. The defendant then filed a complaint against the decision regarding costs and requested a change of official counsel, which was denied by the president of the cantonal court, who asserted that the case was ready for judgment and that the defendant could adequately represent his interests. Subsequently, the defendant appealed to the federal court seeking the appointment of new legal representation and a reconsideration of the costs decision. However, the appeal was deemed inadmissible as it failed to address the specific decision being contested. The court also ruled to not impose any legal costs for the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Denial of Appointed Counsel Upheld on Procedural Grounds by Federal Supreme Court: The defendant then filed a complaint against the decision regarding costs and requested a change of official counsel, which was denied by the president of the cantonal court, who asserted that the case was ready for judgment and that the defendant could adequately represent his interests. Subsequently, the defendant appealed to the federal court seeking the appointment of new legal representation and a reconsideration of the costs decision. However, the appeal was deemed inadmissible as it failed to address the specific decision being contested. The court also ruled to not impose any legal costs for the appeal process.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung prozessleitende Verfügungen unentgeltliche Rechtsverbeiständung Einwendungen konnexe Verfahren Gründe des öffentlichen Interesses ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected because the appellant failed to meet the requirement to state how the challenged decision violates the law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_376/2015

Urteil vom 1. Dezember 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2015 des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz.

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren gegen A.________ erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz in Bezug auf einen Teil der untersuchten Delikte am 8. Mai 2015 eine Einstellungsverfügung. Weil sie davon ausging, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hatte, auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

Am 1. Juni 2015 erhob A.________, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 ersuchte A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Am 9. Juli 2015 beantragte zudem der amtliche Verteidiger selbst seine Entlassung.

Mit Verfügung vom 14. September 2015 lehnte der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um Bestellung einer neuen amtlichen Verteidigung ab. Gleichzeitig forderte er den bisherigen amtlichen Verteidiger auf, seine Honorarnote einzureichen. Zur Begründung hielt er fest, die Sache erscheine spruchreif und A.________ sei imstande, seine Verfahrensinteressen hinreichend wahrzunehmen.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Oktober 2015 ans Bundesgericht beantragt A.________, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren und auf sein Begehren bezüglich Verfahrenskosten und Genugtuung sei einzutreten.

Die Staatsanwaltschaft und der Kantonsgerichtspräsident haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dieser Obliegenheit kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Seine Beschwerde ist eine Kopie einer gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts vom 2. September 2015 erhobenen Beschwerde. In jenem Verfahren geht es um die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren gegen einen Strafbefehl vom 8. Mai 2015. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich mit jenem Strafbefehl auseinander, nicht aber mit der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz vom 14. September 2015. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Präsident des Kantonsgerichts Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold