Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_375/2021 KI-generiert

Pre-trial Detainee Denied Computer Access Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_375/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, identified as A.________, who is under investigation by the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz for criminal preparatory acts, causing public alarm, and violations of both the weapons and narcotics laws. While in pre-trial detention, A.________ requested access to a personal computer and printer, which the prosecutor's office denied on March 30, 2021. A subsequent appeal against this decision to the Cantonal Court of Schwyz was not considered on the grounds that A.________ failed to provide adequate reasons in his complaint to suggest why a different decision should be made. Specifically, the Cantonal Court noted that A.________ did not address the rationale provided by the prosecutor's office or demonstrate any illegality in their decision. Seeking further remedy, A.________ filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pre-trial Detainee Denied Computer Access Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: While in pre-trial detention, A.________ requested access to a personal computer and printer, which the prosecutor's office denied on March 30, 2021. A subsequent appeal against this decision to the Cantonal Court of Schwyz was not considered on the grounds that A.________ failed to provide adequate reasons in his complaint to suggest why a different decision should be made. Specifically, the Cantonal Court noted that A.________ did not address the rationale provided by the prosecutor's office or demonstrate any illegality in their decision. Seeking further remedy, A.________ filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Untersuchungshaft Rechte der inhaftierten Person Zulässige Gründe Beweisverwertungsverbot Beschlagnahme elektronischer Daten Militärstrafprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used because the appeal did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it in simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees would be levied for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_375/2021

Urteil vom 6. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand

Strafverfahren; Benutzung eines Computers/Druckers

in der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 1. Juni 2021 (BEK 2021 47).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen, Schreckung der Bevölkerung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Am 24. März 2021 ersuchte A.________, der sich in Untersuchungshaft befand, um einen eigenen PC inkl. Drucker. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. März 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 9. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 1. Juni 2021 nicht eintrat. Zur Begründung führt das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass in der Beschwerde selbst anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden. Der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht näher auseinander und lege nicht dar, inwiefern diese rechtswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (Postaufgabe 2. Juli 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juni 2021. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht verständlich aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Soweit er sinngemäss den verfügenden Kantonsgerichtspräsidenten für befangen hält, legt er nicht dar, dass er in seiner Beschwerde vom 9. April 2021 ein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt hätte, welches vom Kantonsgericht in rechtswidriger Weise nicht behandelt worden wäre. Auch vermag er in seiner Beschwerde nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern eine Befangenheit vorliegen sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli