Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_375/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court on Appealability of Refusal to Dismiss Ongoing Criminal Investigation for Severe Speeding

Geschäftsnummer 1B_375/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing an investigation for alleged violations of traffic laws, specifically exceeding the speed limit by 66 km/h in an area with a designated limit of 50 km/h. Following a request for the termination of the proceedings made by the individual, the Regional Public Prosecutor's Office denied this request. Subsequently, the individual appealed this decision to the higher court, which chose not to consider the appeal on procedural grounds. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and have the case remitted for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 lit. b BGG, Art. 380 StPO, Art. 300 Abs. 2 StPO, Art. 309 Abs. 3 Satz; Federal Supreme Court on Appealability of Refusal to Dismiss Ongoing Criminal Investigation for Severe Speeding: Following a request for the termination of the proceedings made by the individual, the Regional Public Prosecutor's Office denied this request. Subsequently, the individual appealed this decision to the higher court, which chose not to consider the appeal on procedural grounds. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and have the case remitted for further proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Antrag auf Einstellung und weitere Anträge der Verteidigung hängige Strafuntersuchung Verfahrensverzögerungen Strafprozessordnung Laufendes Verfahren öffentliche Verhandlung fristlose Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for determining the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 144 IV 81
Appealability of Prosecutor's Decision to Re-open Criminal Investigation After Decision Not to Proceed
«…de prochaine clôture ( art. 318 al. 3 CPP ), ainsi que le dépôt de l'acte d'accusation ( art. 324 al. 2 CPP ; cf. arrêt 1B_375/2016 du 21 novembre 2016 consid. 2; SCHMID/JOSITSCH, op. cit., n° 1 ad art. 380 CPP ; ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar,…»
SBK.2025.146 (2025-06-23) · ag
Prosecutor's Refusal of Immunity Claim Not Denial of Justice
«…einschlägigen Ausnahme von Art. 300 Abs. 2 StPO) ohnehin kein Beschwerderecht vorsieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2 und 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). 3.2. Zusammengefasst liegt keine formelle Rech…»
SBE.2024.46 (2025-01-09) · ag
Appeal Against Reopening of Criminal Proceedings Dismissed as Inadmissible
«…ung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verlei- hen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Viktor LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7…»
SBE.2024.41 (2024-12-17) · ag
Prosecutor's Reopening of Investigation Not Appealable
«…ung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verlei- hen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Viktor LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7…»
P/23690/2021 (2024-06-13) · ge
Prosecutor's Continuation of Investigation After Complaint Withdrawal
«…, un recours contre la décision la rejetant ; ainsi, un tel recours est-il irrecevable (arrêts du Tribunal fédéral 1B_375/2016 du 21 novembre 2016 consid. 2; 1B_209/2011 du 6 septembre 2011 consid. 2 ; Y. JEANNERET, La réforme du casier…»
BEK 2022 91 (2022-08-26) · sz
Accused Entity Lacks Standing to Appeal Recognition of Opposing Party's Procedural Status
«…ndigung einer Anklageerhebung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und wäre kein rechtlicher Nachteil (BGer 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 1), mithin nicht anfechtbar (EGV-SZ 2016 A 5.3). Die Anerkennung der Privatklägerstellung der…»
BK 2022 65 (2022-05-30) · be
Appealability of Refusal to Suspend Criminal Proceedings under Article 55a StGB and Defendant's Standing
«…einstellung verlangt und die Weigerung der Staatsan- waltschaft mit Beschwerde anficht (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2). 2.2 Entscheide betreffend die Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 314 StPO werde…»
BK 2022 204 (2022-05-12) · be
Appeal Against Police Procedural Actions and Summonses Dismissed
«…instellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwalt- schaft mit Beschwerde anficht (Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2 und 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2; Beschlüsse des Obergerichts des Kant…»
SK2 2019 79 (2021-01-27) · gr
Prosecutor's Decision to Suspend Proceedings Based on Foreign Jurisdiction Upheld on Appeal
«…di alcun rimedio legale contro l'avvio e il proseguimento di una procedura preliminare (sentenza del Tribunale federale 1B_375/2016 del 21 novembre 2016 consid. 2, con rinvio alla sentenza…»
BB.2019.169 (2019-12-09)
Recusal Denied Over Procedural Decisions and Alleged Bias
«…ns ver- langt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; -6- 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2).…»
SK2 2019 48 (2019-11-29) · gr
Prosecutor's Refusal to Dismiss Traffic Violation Case Not Immediately Appealable
«…tung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung ste- he (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016, E. 2, mit Hinweise auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 30. April 2018, E. 2). Weit…»
1B_415/2018 (2018-09-19)
Prosecutor's Maintenance of Penal Order Not Immediately Appealable
«…ent le dépôt de l'acte d'accusation qui entraîne la saisine du tribunal du fond ( art. 324 al. 2 et 328 CPP ; cf. arrêt 1B_375/2016 du 21 novembre 2016 consid. 2). L'exclusion du recours dans ce cas se justifie, d'après les travaux préparatoires, par…»
UH180081 (2018-08-03) · zh
Prosecution Expert Instruction Factual Basis Challenge in Negligent Homicide Investigation
«…schlusses gegen die Eröffnung darstellte, vor der Beschwerdeinstanz nicht vorgebracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 2015 75…»
6B_1153/2016 (2018-01-23)
Prosecutor's Reopening of Criminal Procedure Upheld Against Cantonal Review
«…de prochaine clôture ( art. 318 al. 3 CPP ), ainsi que le dépôt de l'acte d'accusation ( art. 324 al. 2 CPP ; cf. arrêt 1B_375/2016 du 21 novembre 2016 consid. 2; SCHMID/JOSITSCH, op. cit., n° 1 ad art. 380 CPP ; ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar,…»
UH170322 (2017-10-18) · zh
Appeal Dismissed: Procedural Ruling on Hearing Postponement Not Appealable
«…lässt sich kein Anspruch auf ein ge- setzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 Erw. 2 a.E.). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 5. Da sich die Beschwerde als unzu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_375/2016

Urteil vom 21. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Strafverfahren; Antrag auf Einstellung und weitere Anträge der Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Gegen A.________ wird wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, am 4. April 2016 in Gstaad die allgemeine, signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 66 km/h überschritten zu haben.

Mit Verfügung vom 15. August 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den Antrag von A.________ auf Einstellung des Verfahrens (sowie weitere Folgeanträge) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. September 2016 nicht ein.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.

Das Obergericht des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts, mit welchem es auf die Beschwerde gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, nicht eintrat. Es handelt sich um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG ). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Das Bundesgericht hat in BGE 133 IV 139 E. 4 seine Jahrzehnte alte, konstante Rechtsprechung ( BGE 115 Ia 311 E. 2c; 98 Ia 239 ; 63 I 313 E. 2; Pra 2009 Nr. 115 E. 1.3) ausdrücklich ins neue Recht überführt. Seither haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die zu einer erneuten Überprüfung dieser Praxis Anlass geben könnte. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Erstellung eines messtechnischen Gutachtens angeordnet und eine sachverständige Person ernannt hat (vgl. Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 1.3). Auch wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Beweislage für die Ungültigkeit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung sei bereits "so eindeutig", müssen die Ergebnisse des Gutachtens abgewartet werden, weshalb eine sofortige Gutheissung der Beschwerde derzeit ausgeschlossen ist. Damit fällt auch die Anwendung von Art. 93 lit. b BGG in der vorliegenden Konstellation ausser Betracht (Pra 2009 Nr. 115 E. 1.4; Urteil 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.4 ff.).

2. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, dieser habe am 4. April 2016, um 11.34 Uhr, in Gstaad seinen Personenwagen rund 400 m vor der Ortsausfahrt stark beschleunigt und sei von einem Radar mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h (statt der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) erfasst worden. Die Polizei habe ihn rund 500 m nach der Ortsausfahrt angehalten. Nach Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft habe die Polizei den Fahrzeugausweis sowie die Fahrzeugschlüssel beschlagnahmt und den Führerausweis des Beschwerdeführers vor Ort eingezogen. Der Beschwerdeführer habe das Abnahmeprotokoll, laut dem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 66 km/h überschritten habe, unterzeichnet. Bei dieser Sachlage, wie sie sich derzeit präsentiert, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, es fehle in der vorliegenden Angelegenheit an einem Tatverdacht, weshalb das Verfahren einzustellen wäre.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Nach Art. 380 StPO ist kein Rechtsmittel gemäss StPO gegeben, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet (vorbehalten bleiben andere Verfahrensbestimmungen ausserhalb der StPO; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art. 380 StPO ). Die Einleitung des Vorverfahrens ist, unter Vorbehalt einer hier ausser Betracht fallenden Ausnahme, nicht anfechtbar ( Art. 300 Abs. 2 StPO ). Gleiches gilt für die Eröffnung einer Untersuchung ( Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO ). Der Ausschluss der Beschwerde erfolgt im Interesse des Beschleunigungsgebots ( Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 31 Abs. 2 und 3 BV , Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 5 StPO ). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt. Anfechtbar sind erst die Verfügungen über den Abschluss des Vorverfahrens, soweit sie das Strafverfahren definitiv beenden, was bei der Einstellung ( Art. 322 Abs. 2 StPO ) und dem Strafbefehl ( Art. 354 StPO ) der Fall ist; nicht anfechtbar ist hingegen der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird ( Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO ). Aus dieser gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich, dass dem Angeschuldigten gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Er kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den der Angeschuldigte das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Urteil 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer erhalten. Das Obergericht ist damit auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2016 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Daraus lässt sich in keinem Fall ein Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ableiten (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Rz. 7 zu Art. 380 StPO ).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic