Appellant Lacks Current Legal Interest Due to Passage of Questioning Date
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual referred to as A.________ was summoned by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office to appear on May 11, 2021, as a suspect in a criminal proceeding related to an insult accusation. On April 21, 2021, A.________ requested that the Prosecutor's Office cancel this hearing, filing a complaint against the summons with the Zurich Cantonal High Court on the same day. Despite this, the Prosecutor's Office maintained the date of the hearing. The court dismissed A.________'s complaint on May 5, 2021. Subsequently, on July 2, 2021, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the court's decision and requested that the appeal be granted suspensive effect. However, the scheduled hearing had already passed by the time of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Current Legal Interest Due to Passage of Questioning Date: On April 21, 2021, A.________ requested that the Prosecutor's Office cancel this hearing, filing a complaint against the summons with the Zurich Cantonal High Court on the same day. Despite this, the Prosecutor's Office maintained the date of the hearing. The court dismissed A.________'s complaint on May 5, 2021. Subsequently, on July 2, 2021, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to annul the court's decision and requested that the appeal be granted suspensive effect. However, the scheduled hearing had already passed by the time of the appeal.
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KI-generiertThe provision was applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_374/2021
Urteil vom 11. August 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Vorladung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Mai 2021 (UH210140-O/U).
Erwägungen:
1. Am 15. April 2021 lud die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat A.________ im Strafverfahren wegen Beschimpfung etc. als Beschuldigte auf den 11. Mai 2021, 14 Uhr vor.
Am 21. April 2021 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, den Termin vom 11. Mai 2021 abzusetzen. Gleichentags erhob sie beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2021.
Mit Schreiben vom 22. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass sie am Termin vom 11. Mai 2021 festhalte.
Am 5. Mai 2021 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2021 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts für nichtig zu erklären und aufzuheben. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
Die Einreichung einer Beschwerde setzt unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, d.h., die Beschwerdeführerin muss aus ihrer Gutheissung einen praktischen Nutzen ziehen können. Das ist vorliegend offenkundig nicht der Fall, war doch der Einvernahmetermin vom 11. Mai 2021, dessen Absetzung sie erreichen möchte, bei der Einreichung ihrer Beschwerde am 2. Juli 2021 bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wie es ihr im Urteil 1B_224, 225 und 226/2021 vom 21. Mai 2021 für den Fall angedroht wurde, dass sie weitere offensichtlich unbegründete oder unzulässige Beschwerden erheben würde.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi