Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_374/2015 KI-generiert

Defendant's Appeal on Appointed Counsel Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1B_374/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure where a defendant is under investigation for threats. The public defender previously assigned to the defendant was replaced by the prosecution's office, leading the defendant to request yet another change of counsel, which was denied. The defendant subsequently appealed this decision to an upper court, which upheld the refusal. This appeal was then brought before the Federal Tribunal, where the defendant criticized the representation by the current lawyer but failed to substantiate the legal or constitutional violations linked to the previous court's rationale. Consequently, the court found the appeal insufficient and decided not to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal on Appointed Counsel Dismissed for Procedural Defects: The public defender previously assigned to the defendant was replaced by the prosecution's office, leading the defendant to request yet another change of counsel, which was denied. The defendant subsequently appealed this decision to an upper court, which upheld the refusal. This appeal was then brought before the Federal Tribunal, where the defendant criticized the representation by the current lawyer but failed to substantiate the legal or constitutional violations linked to the previous court's rationale. Consequently, the court found the appeal insufficient and decided not to proceed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel Strafuntersuchung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a formal requirement for the appeal, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a formal requirement for the appeal, leading to non-admission.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was clearly hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_374/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Büro für amtliche Mandate,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führt;

dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 den bisherigen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten entliess und ihr einen neuen amtlichen Verteidiger bestellte;

dass die Beschuldigte am 30. Mai 2015 einen andern amtlichen Verteidiger verlangte, welches Gesuch die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2015 abwies;

dass sie hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte;

dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2015 abgewiesen hat;

dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass sie den angefochtenen Beschluss in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet und dem ihr zugeordneten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. B.________, vorwirft, er habe sie nicht gehörig vertreten und ihre Rechte "mit den Füssen getreten";

dass sie sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern dieser bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp