Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_373/2018 KI-generiert

Prosecutor v. Defense Attorney Malpractice and Visitation Rights

Geschäftsnummer 1B_373/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case involving an imprisoned individual, the public prosecutor revoked the official defense attorney's permission to visit the defendant and ordered a monitoring of the correspondence between them. This action was triggered by the discovery of two blister packs containing a total of twenty Diazepam tablets sent by the attorney in a letter. The district court approved the monitoring but did not grant permission for the complete revocation of the attorney's visiting rights, emphasizing the fundamental nature of the attorney-client relationship, which should only be severely restricted in cases of serious misconduct. The prosecutor subsequently appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal due to a lack of jurisdiction and transferred the case to the federal court for further consideration. The federal court ultimately decided not to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 235 Abs. 4 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Prosecutor v. Defense Attorney Malpractice and Visitation Rights: This action was triggered by the discovery of two blister packs containing a total of twenty Diazepam tablets sent by the attorney in a letter. The district court approved the monitoring but did not grant permission for the complete revocation of the attorney's visiting rights, emphasizing the fundamental nature of the attorney-client relationship, which should only be severely restricted in cases of serious misconduct. The prosecutor subsequently appealed this decision, but the appellate court dismissed the appeal due to a lack of jurisdiction and transferred the case to the federal court for further consideration. The federal court ultimately decided not to hear the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verteidigerverkehr Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Opportunitätsprinzip Verteidigungsrechte Verkehr mit dem Verteidiger Disziplinierung des Rechtsanwalts Zwangsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_373/2018

Urteil vom 3. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________.

Gegenstand

Strafverfahren; Verteidigerverkehr,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen, Zwangsmassnahmengericht, vom 26. Juli 2018 (GH180016).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entzog im hängigen Strafverfahren gegen den inhaftierten A.________ dessen amtlichem Verteidiger Rechtsanwalt B.________ die Besuchsbewilligung und ordnete die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten an. Auslöser dieser Massnahmen war ein Brief des amtlichen Verteidigers vom 17. Juli 2018 an seinen Mandanten. Der entsprechende Briefumschlag enthielt zwei Blisterverpackungen mit je 10 Tabletten des Medikaments Diazepam in der Dosierung von 10 mg. Die Staatsanwaltschaft legte die angeordneten Massnahmen mit Antrag vom 24. Juli 2018 dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Andelfingen zur Genehmigung vor. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte mit Verfügung vom 26. Juli 2018 die angeordnete Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten für die Dauer bis 31. August 2018. Dem von der Staatsanwaltschaft angeordneten Entzug der Besuchsbewilligung verweigerte das Zwangsmassnahmengericht die gerichtliche Bewilligung. Hiezu führte es zusammenfassend aus, dass das Verhalten des amtlichen Verteidigers klar als unzulässig zu qualifizieren sei. Der Besuchskontakt des amtlichen Verteidigers mit seinem inhaftierten Mandanten betreffe indessen den Kernbereich der Verteidigertätigkeit. In diesen dürfe nur bei Vorliegen von ganz gravierenden Verstössen eingegriffen werden. Das vorliegende Fehlverhalten des Verteidigers rechtfertige einen gänzlichen und unbefristeten Entzug der Besuchsbewilligung nicht. Insbesondere lasse sich die angeordnete Massnahme nicht mit einer angeblichen Kollusionsgefahr begründen. Der amtliche Verteidiger sei geständig, seiner Anwaltspost zwei Packungen Medikamente beigefügt zu haben. Es komme hinzu, dass der inhaftierte Beschuldigte einen persönlichen Anspruch auf Verteidigung habe.

2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts mit Eingabe vom 26. Juli 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, dass das Zwangsmassnahmengericht in rechtswidriger Anwendung von Art. 235 Abs. 4 StPO die Genehmigung für den Entzug der Besuchsbewilligung verweigert hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, die zur Verweigerung der Genehmigung führte, bzw. die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überhaupt beschwerdelegitimiert ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Andelfingen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli