Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_371/2011 KI-generiert

Condominium Administrator Criminal Complaint Dismissal Upheld Due to Non-Substantiated Appeal

Geschäftsnummer 1B_371/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 15. Oktober 2008 reichte X.________ beim "Parquet du procureur général" in Genf eine Strafanzeige gegen Y.________ und weitere Personen ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Y.________ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ in B.________. Das Verfahren wurde in der Folge vom Untersuchungsrichteramt Oberwallis übernommen.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Condominium Administrator Criminal Complaint Dismissal Upheld Due to Non-Substantiated Appeal: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichteröffnung Strafanzeige Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter administrative Entlassung Verfassung gesetzliche Voraussetzungen Stockwerkeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in simplified procedure due to manifest lack of grounds for the complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_371/2011

Urteil vom 20. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonstrasse 6,

3930 Visp.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichteröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juni 2011

der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis.

Erwägungen:

1. Am 15. Oktober 2008 reichte X.________ beim "Parquet du procureur général" in Genf eine Strafanzeige gegen Y.________ und weitere Personen ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Y.________ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ in B.________. Das Verfahren wurde in der Folge vom Untersuchungsrichteramt Oberwallis übernommen.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2010 gab die Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramts Oberwallis der Strafanzeige gegen Y.________ mangels Straftatbestandes keine Folge. Dagegen erhob X.________ am 10. August 2010 Beschwerde, welche die Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis mit Entscheid vom 17. Juni 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat.

2. X.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis mit Eingabe vom 15. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Er legt dabei nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und der Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli