Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_370/2015 KI-generiert

Private Complainant Denied Legal Aid for Forgery Appeal Without Civil Claim

Geschäftsnummer 1B_370/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against two parties suspected of forgery and document falsification. The public prosecutor decided not to initiate a criminal investigation against these parties, leading the complainant to appeal this decision to the cantonal court. Subsequently, the complainant requested free legal aid after being asked to pay a cost advance but was denied this request by the court. The complainant then brought the case before the Federal Tribunal, contesting the denial of free legal assistance and seeking to have the matter reconsidered by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO; Private Complainant Denied Legal Aid for Forgery Appeal Without Civil Claim: The public prosecutor decided not to initiate a criminal investigation against these parties, leading the complainant to appeal this decision to the cantonal court. Subsequently, the complainant requested free legal aid after being asked to pay a cost advance but was denied this request by the court. The complainant then brought the case before the Federal Tribunal, contesting the denial of free legal assistance and seeking to have the matter reconsidered by the lower court.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Privatstrafklage Rechtliche Aspekte Urkundenfälschungsverfahren fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid in the Federal Tribunal proceedings was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision, although the appeal was ultimately dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

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SK 2022 106 (2022-04-08) · be
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1B_518/2021 (2021-11-23)
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«…fverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteile 1B_267/2021 vom 22. Juli 2021 E. 2.1; 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt,…»
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«…rivatrechtliche Ansprüche nach Art. 122 ff. StPO durchgesetzt werden sollen (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_370/2015 v. 22.3.2016 E. 2.2; BGer 1B_254/2013 v. 27.9.2013 E. 2.1.1; je m.w.H. S. auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweize…»
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«…seiner Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vg…»
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«…rivatklägerschaft für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivil- forderungen gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.). Dem Gesuchsteller als Beschuldigten bzw. Verurteilten steht dieses Institut…»
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«…Privatklägerschaft für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.). Dem Gesuchsteller als Beschuldigten bzw. Verurteilten steht dieses Institut nicht off…»
SK2 2020 48 (2021-01-18) · gr
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«…dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016, E. 2.2), – dass es im Strafverfahren SK2 20 45 um eine beim Spital E.________ ange- stellte Ä…»
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«…GG unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen; Urteile 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 1 und 1B_231/2016 vom 27. September 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger un…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_370/2015

Urteil vom 22. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Sachverhalt:

A.________ erstattete bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 28. März 2015 Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen. Mit Verfügung vom 29. September 2015 entschied die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ nicht an die Hand zu nehmen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zug. Am 15. Oktober 2015 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem das Obergericht von ihm einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verlangt hatte. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 wies das Obergericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen die Verfügung des Obergerichts hat A.________ am 22. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz sowie sinngemäss, ihm sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Zur Rüge, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden, ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG unabhängig seiner Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen; Urteil 1B_702/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV .

2.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen ( BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird.

2.2. Der Privatklägerschaft ist nach Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen; der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt ( Art. 118 Abs. 1-3 StPO ). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin ( Art. 118 Abs. 4 StPO ). In der Erklärung kann die geschädigte Person gemäss Art. 119 StPO kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).

Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege - von einer hier nicht massgebenden Ausnahme abgesehen - wissentlich und für das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Beteiligt sich die geschädigte Person hingegen ausschliesslich im Strafpunkt als Privatkläger, hat sie

grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1. mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Möglichkeit hingewiesen, sich kumulativ oder alternativ als Strafkläger bzw. Zivilkläger zu konstituieren. Mit dem entsprechenden Formular teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass er sich zwar als Privatkläger im Strafpunkt am Strafverfahren beteiligen will, nicht aber im Zivilpunkt. Dementsprechend machte er weder im erwähnten Formular noch sonst vor Abschluss des Vorverfahrens aus der Straftat abgeleitete zivilrechtliche Ansprüche geltend.

Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und kann er auch aus Art. 29 Abs. 3 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob er - wie er in seiner Beschwerde ans Bundesgericht vorbringt - sich vorbehalten hat, zu einem späteren Zeitpunkt zivilrechtlich gegen die von ihm angezeigten Personen vorzugehen, war für den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz unerheblich.

3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO . Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle