Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_37/2022 KI-generiert

Inmate Security Placement Appeal Denial on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1B_37/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, while in pre-trial detention at a Zurich prison, faced disciplinary action, resulting in a four-day arrest for violating staff orders, insulting, and threatening behavior. The individual contested this decision, but the Directorate of Justice later voided the initial order, rendering his appeal moot. Subsequently, the individual was transferred to the prison's security section, a decision that was also contested but upheld by the Cantonal Directorate of Justice. The Cantonal Administrative Court did not admit his complaints related to this transfer and a previous non-admittance to the court. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the failure of the Zurich Administrative Court to entertain his original complaints.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inmate Security Placement Appeal Denial on Procedural Grounds: The individual contested this decision, but the Directorate of Justice later voided the initial order, rendering his appeal moot. Subsequently, the individual was transferred to the prison's security section, a decision that was also contested but upheld by the Cantonal Directorate of Justice. The Cantonal Administrative Court did not admit his complaints related to this transfer and a previous non-admittance to the court. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the failure of the Zurich Administrative Court to entertain his original complaints.

Schlagwörter

KI-generiert
Versetzung in die Sicherheitsabteilung Sicherheitshaft Verwaltungsbeschwerde Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed on the grounds of inadmissibility because it failed to meet the formal requirements in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_37/2022

Urteil vom 2. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.

Gegenstand

Versetzung in die Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

Einzelrichter, vom 22. Dezember 2021 (VB.2021.00797).

Erwägungen:

1. A._______ befand sich im Gefängnis U.________ in Untersuchungshaft. Mit Disziplinarverfügung vom 2. September 2021 bestrafte ihn der Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wegen Zuwiderhandlung von Weisungen des Personals, Beschimpfung und Bedrohung usw. mit vier Tagen Arrest. Dagegen erhob A._______ Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Nachdem der Justizvollzug und Wiedereingliederung seine Verfügung vom 2. September 2021 mit Verfügung vom 7. September 2021 aufgehoben hatte, schrieb die Direktion der Justiz und des Innern das Rekursverfahren mit Verfügung vom 13. September 2021 als gegenstandslos geworden ab.

Der Justizvollzug und Wiedereingliederung versetzte A._______ mit Verfügung vom 6. September 2021 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses U.________. Dagegen gelangte A._______ mit Rekurs an die Justizdirektion des Kantons Zürich, welche mit Verfügung vom 12. November 2021 den Rekurs abwies, soweit sie darauf eintrat. Einer Aufsichtsbeschwerde von A._______ gab sie keine Folge.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 30. September 2021 auf eine von A._______ unmittelbar bei ihm gegen die Verfügungen des Justizvollzugs und Wiedereingliederung vom 2. und 6. September 2021 eingereichte Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob A._______ Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_647/2021 vom 9. Dezember 2021 nicht eintrat.

2. Mit Eingabe vom 22. November 2021 gelangte A._______ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen der Justizdirektion vom 12. November 2021 und des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2021. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 12. November 2021 den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge. Das gleiche gelte, soweit die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2021 beantragt werde. Im Übrigen könne insoweit offenbleiben, inwiefern und unter welchem Titel das Verwaltungsgericht überhaupt auf seinen Entscheid vom 30. September 2021 zurückkommen könne.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Januar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli