Appeal Security Deposit Requirement Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against the decision of the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland not to pursue a case against a company. The individual challenged this decision before the Criminal Matters Appeal Chamber of the Canton of Bern's Supreme Court, which required him to pay a security deposit of 600 Swiss Francs within ten days to proceed with the appeal. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal claiming a violation of his right to free legal assistance but did not demonstrate having requested such assistance in the cantonal proceedings. The Federal Tribunal reviewed the procedural requirements for lodging an appeal and decided the complaint did not meet the necessary legal conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Security Deposit Requirement Upheld: The individual challenged this decision before the Criminal Matters Appeal Chamber of the Canton of Bern's Supreme Court, which required him to pay a security deposit of 600 Swiss Francs within ten days to proceed with the appeal. The appellant subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal claiming a violation of his right to free legal assistance but did not demonstrate having requested such assistance in the cantonal proceedings. The Federal Tribunal reviewed the procedural requirements for lodging an appeal and decided the complaint did not meet the necessary legal conditions.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under this provision.
Used to order that no costs be levied for the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_37/2019
Urteil vom 24. Januar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2019 (BK 18 539 MOR).
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B.________ AG der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Dezember 2018 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 9. Januar 2019 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er behauptet indessen nicht, dass er im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt er nicht dar. Weiter ergibt sich aus seiner Eingabe nicht, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechtswidrig erfolgt sein soll. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli