Appeal against Substitute Measures Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a judgment issued by a federal criminal court, which convicted an individual of multiple counts of fraud, qualified embezzlement, and mismanagement, resulting in a sentence of 50 months of imprisonment. The individual subsequently contested the court's decision on the imposition of alternative measures, specifically a prohibition on writing and a reporting obligation, which were to be lifted at the start of the prison sentence. The complaint was filed after the legal deadline, raising issues regarding the applicability of a statutory stay of proceedings related to the alternative measures. Ultimately, the tribunal found the late submission of the complaint constituted grounds for dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 1 BBG, Art. 237 StPO, Art. 46 Abs. 1 BGG; Appeal against Substitute Measures Dismissed as Untimely: The individual subsequently contested the court's decision on the imposition of alternative measures, specifically a prohibition on writing and a reporting obligation, which were to be lifted at the start of the prison sentence. The complaint was filed after the legal deadline, raising issues regarding the applicability of a statutory stay of proceedings related to the alternative measures. Ultimately, the tribunal found the late submission of the complaint constituted grounds for dismissal.
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KI-generiertUsed because the appeal was rejected via simplified procedure due to obvious inadmissibility (untimely filing).
Cited in the final order concerning the rejection of the application for legal aid.
Cited in the final order regarding the non-imposition of court costs, although costs were waived.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_37/2017
Urteil vom 3. Februar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft.
Gegenstand
Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016 des Bundesstrafgerichts, Strafkammer.
Erwägungen:
1. Das Bundesstrafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 28. Oktober 2016 des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung sowie der Misswirtschaft, mehrfach begangen, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 8 Tagen. Unter Ziffer III. 1 seines Urteils verfügte das Bundesstrafgericht, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Meldepflicht) auf den Zeitpunkt des Antritts der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe aufgehoben werden.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts und beantragt dabei u.a. die unverzügliche Aufhebung der Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Meldepflicht) gemäss Urteil Ziff. III. 1. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
3.1. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2016 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 23. Januar 2017. Die vorliegende Beschwerde wurde am 31. Januar 2017 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG .
3.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar ( BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Die vorliegend umstrittenen Ersatzmassnahmen sind anstelle der Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 StPO ) angeordnet worden. Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahmen die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme (1B_41/ 2014 vom 29. Januar 2014). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde kann bezüglich der Ersatzmassnahmen wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG .
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich Ersatzmassnahmen gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli